Fischereigesetz
Verfasst: 03.04.2013, 20:14
hallo ich habe eine frage zum Fischereirecht,
da ich den Gesetzestext nicht ganz verstehe.
Ein jahresfischerkarten besitzer wird wegen schwarzfischen verurteilt § 137 stgb, wird ihm die Karte entzogen wenn das Strafmass noch der beschränkten Auskunft unterliegt? ich habe die Stelle mit **** markiert.
Werden Verurteilungen der Bezirksverwaltungsbehörde ( Magistrat) mitgeteilt?
Im Gestz steht: Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen,
a)wenn sie wegen der Vergehen des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 137 des Strafgesetzbuches) oder des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 138 des Strafgesetzbuches) oder des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 des Strafgesetzbuches) rechtskräftig verurteilt worden ist, ****solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 unterliegt****, und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die neuerliche Begehung einer solchen strafbaren Handlung zu befürchten ist.
Vielen dank
da ich den Gesetzestext nicht ganz verstehe.
Ein jahresfischerkarten besitzer wird wegen schwarzfischen verurteilt § 137 stgb, wird ihm die Karte entzogen wenn das Strafmass noch der beschränkten Auskunft unterliegt? ich habe die Stelle mit **** markiert.
Werden Verurteilungen der Bezirksverwaltungsbehörde ( Magistrat) mitgeteilt?
Im Gestz steht: Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen,
a)wenn sie wegen der Vergehen des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 137 des Strafgesetzbuches) oder des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 138 des Strafgesetzbuches) oder des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 des Strafgesetzbuches) rechtskräftig verurteilt worden ist, ****solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 unterliegt****, und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die neuerliche Begehung einer solchen strafbaren Handlung zu befürchten ist.
Vielen dank