Wohungsbeihilfe - Bundesheer

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JUSLINE
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Wohungsbeihilfe - Bundesheer

Beitrag von JUSLINE » 06.04.2005, 21:36

hallo,

ich mache derzeit matura - bald sollte der einberufungsbescheid kommen.



jetzt zum kern der sache: ich werde im sommer in eine eigene wohung ziehen (besser gesagt mit paar kollegen in eine wg). mit meinen 250 € sold werde ich mir das nicht finanzieren können. darum habe ich auf der seite des bundesheers einmal gesucht und folgendes zur wohungsbeihilfe gefunden.



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Anspruch



§ 31.



(1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugel­ten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die er­forderli­che Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmun­gen des Melde­gesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt folgen­des:



1. Ein Anspruch besteht nur für jene Woh­nung, in der der Anspruchsbe­rechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.



2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeit­punkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

............

3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Be­triebs­kosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Be­standteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inan­spruch­nahme von Gemeinschafts­einrichtungen,



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meine fragen dazu:

wann ist "der zeitpunkt der wirksamkeit der einberufung"? mit dem einberufungsbefehl oder wenn ich definitiv einrücke im november?



betrifft punkt 2: wie kann ich nachweisen, dass der Erwerb der wohung bereits eingeleitet worden ist?



ihr könnt mir da sicher weiterhelfen.



grüße

fabian



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