Hallo Leute,
Habe eigentlich zur Zeit andere Sorgen, denn hatte gestern den Unfall, aber ich will schon mal wissen, welche Summe mir ungefähr als Schmerzensgeld zusteht (nicht, dass ich mich von den Versicherungen übern Tisch ziehen lasse):
Also folgender Tatvorhergang. Ich fuhr mit meinem Rad 20 - 25 km/h talabwärts auf einem Forstweg. Von links kam ein Hund auf mich zu. Ich musste mit beiden Bremsen eine Notbremsung durchführen. Dadurch überschlug sich mein Rad und ich landete mit dem Kopf auf dem Forstweg, wo auch viel Schotter war. Ich kam noch irgendwie unter starkem Schock heim wo mein Bruder sofort die Rettung anrief. Ich wurde ins KH eingeliefert, wo man mich an 2 Wunden nähen musste. An manchen Teilen ist die Haut im Gesicht auch schon weg und es wird wohl eine Narbe bleiben (wie groß die ist wird sich eben noch zeigen). Nach meiner Behandlung standen schon 2 Gendarmeriebeamten im KH, die mich befragten. Die Frau, die den Hund bei ihr dabei hatte, hat fahrlässig gehandelt - das hat sie auch zugegeben. Auch wenn ich jetzt nicht an Geld denken will, weil ich hoffe, dass alles wieder verheilt, möchte ich von euch wissen, mit welchem Schmerzensgeld ich im Praxisfall zu rechnen habe (vielleicht hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall).
Meine Verletzungen: Wunden im Kopfbereich - 2 davon mussten genäht werden - 1 Wunde war recht tief. Wunde an der rechten Hand, Abschürfungen an der linken Hand und an der linken Hüfte.
Muss jetzt einige Tage den Verband tragen und nach 10 Tagen sollten die Fäden wieder rauskommen - nur es wird eben etwas bleiben.
Wäre schön wenn mir jemand ungefähre Beträge von der Schmerzensgeldhöhe nennen könnte.
Vielen Dank schon mal
Grüße Matthias
Fahrradunfall - Schmerzensgeld
RE: Fahrradunfall - Schmerzensgeld
Kommt darauf an ob auf diesem Forstweg, daß Radfahren gestattet ist, weil sonst kommts zur Teilschuld.
Bernhard
Dies stellt meine persönliche Meinung dar und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO
Bernhard
Dies stellt meine persönliche Meinung dar und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO
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