Forderung Verzug Anwaltskosten

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Thofi
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Registriert: 15.02.2013, 20:08

Forderung Verzug Anwaltskosten

Beitrag von Thofi » 15.02.2013, 20:16

Hallo,

ich habe einer Frage zu einer Forderung. Folgendes ist passiert:


Am Samstag Abend (09.02.2013) wurde mir durch einen Schlüsseldienst die Tür geöffnet. Die Kosten konnte ich nicht bar begleichen und habe eine Anzahlung geleistet. Auf der Rechnung wurde vermerkt, dass ich einen Teil des Betrags bezahlt habe und der Rest offen sind. Daraufhin gab mir der Mitarbeiter einen Überweisungsbeleg auf dem er die entsprechende Rechnungsnr. eingetragen hat und ich versicherte ihm, dass ich den Restbetrag Anfang der nächsten Woche direkt überweisen werde.

Die Überweisung habe ich am Dienstag den 12.02.2013 vorgenommen.

Am 14.02.2013 erreichte mich ein Anwaltsschreiben, dass auf den 12.02.2013 datiert ist. In diesem enthalten ist eine Zahlungsausfforderung an diese Anwaltskanzlei über den ausstehenden Betrag, Verzugszinsen und Anwaltskosten.

Nun bin ich über dieses Schreiben sehr verwundert und kann es nicht einschätzen. Nach meiner Auffassung befinde ich mich nicht in Verzug, da eine Überweisung des Restbetrags abgemacht war und mit der Mitarbeiter zu diesem Zweck den Überweisungsträger gegeben hat.

Muss in so einem Fall nicht eh zuerst gemahnt werden? (abgesehen von dem extrem kurzen Zeitraum)

Wieso setzt ein Anwalt ein solches Schreiben auf wenn offensichtlich ist, dass die Forderung erst seit kurzer Zeit (1 Werktag) existiert?

Ich hoffe jemand kann mir den rechtlichen hintergrund näher erläutern.

viele grüße



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 16.02.2013, 19:11

Mangels anderer Vereinbarung kann gem § 904 ABGB der Gläubiger die Leistung sogleich und ohne unnötigen Aufschub fordern. Als Zahlungsfrist wurde jedoch Montag (=Anfang nächster Woche!) vereinbart und nicht Dienstag bzw Mittwoch. Die schuldbefreiende Wirkung tritt idR erst mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein
Wenn also wie in Ihrem Fall ein Fälligkeitstermin vereinbart wurde, bedarf es keiner zusätzlichen Mahnung.
Die Verzugszinsen gem § 1000 ABGB und die Anwaltskosten sind daher gerechtfertigt.

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