Hallo, ich hätte eine frage bezüglich Garantie.
ich kaufte mir vor 3 Jahren (2010) einen Gasofen mit einer 9 Jahresgarantie auf den Gusskessel.
Dieser Rostete jedoch nach einem Jahr (2011) durch, und bekam einen neuen Gusskessel geliefert.
Dieses Wochenende funktionierte die Gasheizung wider nicht, -> wieder ein aufgerosteter Kessel der dieses mal auch den Brenner beschädigte.
Jetzt die Frage:
Wer muss jetzt für die Kosten des neuen Kessel aufkommen?
Die Garantie wird mir verwehrt: Begründung:Es ist ein Ersatzteil und da liegt die Gewährleistung bei 2 Jahren (geht sich leider nicht mehr aus).
Ist im Garantiefall auch Folgeschäden gedeckt?
Heißt das dann im Grunde: 1 mal tauschen und dann ist die Garantie verwirkt .
ich will das beim besten willen nicht glauben
BTW: Rechnungen + Zettel vorhanden
Danke jeder Antwort
Lg Roland
Defekter Ersatzteil in Garantiezeitraum
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Sie hatten eine freiwillig erklärte Garantie auf den Teil. Dieser wurde ausgetauscht, das bedeutet, dass eigntlich die Garantie auch erloschen ist. Wird keine neue Garantie ausgestellt, gibt es nur die gesetzl. GWL.
Aber man könnte ja so argumentieren, dass jedenfalls die 9-jährige Frist auch für ein ausgetauschtes Teil gilt.
Als Konsument kann ich wohl nur davon ausgehen, wenn ich mich für eine Sache entscheide, weil sie 9 Jahre Garantie hat, dass ich wirklich 9 Jahre nichts befürchten muss. Das würde hier jedoch dann nicht vorliegen.
Probieren würde ich es auf alle Fälle, wenn sie eine RS haben, dann ab zum Anwalt.
Aber man könnte ja so argumentieren, dass jedenfalls die 9-jährige Frist auch für ein ausgetauschtes Teil gilt.
Als Konsument kann ich wohl nur davon ausgehen, wenn ich mich für eine Sache entscheide, weil sie 9 Jahre Garantie hat, dass ich wirklich 9 Jahre nichts befürchten muss. Das würde hier jedoch dann nicht vorliegen.
Probieren würde ich es auf alle Fälle, wenn sie eine RS haben, dann ab zum Anwalt.
Im Wesentlichen kommt es auf die Garantievereinbarung an. Wurde konkret vereinbart, dass keine Garantie auf bereits einmal im Zuge eines Garantie bzw Gewährleistungsfalles ausgetauschte Teile gewährt wird?
Sie hätten auch noch die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Die Frist beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss und ist demnach länger als die Gewährleistung.
Ein weiterer Rechtsbehelf könnte auch das Produkthaftungsgesetz darstellen, dies zumindest was den Brenner betrifft. Allerdings betrifft dies nur Ersatzansprüche, die die Wertgrenze von € 500,00 übersteigen.
Sie hätten auch noch die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Die Frist beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss und ist demnach länger als die Gewährleistung.
Ein weiterer Rechtsbehelf könnte auch das Produkthaftungsgesetz darstellen, dies zumindest was den Brenner betrifft. Allerdings betrifft dies nur Ersatzansprüche, die die Wertgrenze von € 500,00 übersteigen.
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Es wurde der Kessel neu ersetzt und es wurde nichts schriftlich/mündlich vereinbart (weder Verlängerung noch ablauf der Garantie)Manannan hat geschrieben:Im Wesentlichen kommt es auf die Garantievereinbarung an. Wurde konkret vereinbart, dass keine Garantie auf bereits einmal im Zuge eines Garantie bzw Gewährleistungsfalles ausgetauschte Teile gewährt wird?
Sie hätten auch noch die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Die Frist beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss und ist demnach länger als die Gewährleistung.
Ein weiterer Rechtsbehelf könnte auch das Produkthaftungsgesetz darstellen, dies zumindest was den Brenner betrifft. Allerdings betrifft dies nur Ersatzansprüche, die die Wertgrenze von € 500,00 übersteigen.
noch steht es Gesondert in dem Garantieheft:
http://www.rapido-waermetechnik.at/pdf/ ... 3jahre.pdf
Die Services sind alle gemacht und eingetragen.[/url]
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