Waffengesetz? Armbrust erlaubt?

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Elena_23
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Waffengesetz? Armbrust erlaubt?

Beitrag von Elena_23 » 02.01.2013, 00:37

Hallo,

ich werde leider nicht schlau aus den Gesetzestexten, kann mir jemand helfen?

Ich würde gerne die gesetzliche Lage für Österreich wissen im Bezug auf:

1. Ist der Besitz einer Armbrust erlaubt?

2. Ist der Transport innerhalb Österreich von A nach B erlaubt? Gibt es da irgendwelche Bestimmungen?

3. Gibt es gesetzliche Unterschiede bei unterschiedlicher Armbrust (je nach Durchschlagkraft)?

4. Gibt es bestimmte gesetzliche Bestimmungen zur Aufbewahrung?


Wäre euch für eure Antworten dankbar.

LG,
Elena



Elena_23
Beiträge: 7
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Beitrag von Elena_23 » 02.01.2013, 06:20

Zusätzliche Anmerkung:

Auch verstehe ich hierzu folgendes nicht:
§ 7. WaffG Führen

(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Ok, mir ist zwar dadurch die gesetzliche Definition von "Führen" klar. Aber was soll nun damit ausgesagt werden? Ist das, was dann als "Führen" gilt verboten oder was wird damit ausgesagt?
Denn ich nehme an, dieser Paragraph wird sich dann auch auf eine Armbrust beziehen?

Wäre sehr dankbar für eure Antworten.

LG,
Elena

Manannan
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Beitrag von Manannan » 03.01.2013, 16:21

Eine Armbrust ist zwar eine Waffe aber sie hat keinen Lauf und daher gilt sie iSd WaffG nicht als "Schuss"waffe und fällt auch nicht unter das Kriegsmaterialgesetz.
Eine Armbrust ist daher weder genehmigungs- und/oder meldepflichtig.
Es gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen für Waffen wie
Altersgrenze (18 ), Verlässlichkeit, Führen und Waffenverbot.

Das "Führen" iSd WaffG ist pauschal als das Verbringen der Waffe außerhalb des privaten Bereiches zu verstehen.

Elena_23
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Beitrag von Elena_23 » 05.01.2013, 07:33

Vielen Dank für die Antwort.
Manannan hat geschrieben:Das "Führen" iSd WaffG ist pauschal als das Verbringen der Waffe außerhalb des privaten Bereiches zu verstehen.
Das verstehe ich nicht so ganz. Also ist das Führen einer Armbrust sowie jeder anderen Waffe verboten außerhalb des privaten Bereiches, oder wie ist Absatz 1 des §7 zu verstehen?
Ich darf die Armbrust zwar von A nach B transportieren, aber zum Beispiel auf der Straße oder sonstigen öffentlichen Platz damit herumlaufen oder sie einfach bei mir in einer Tasche zu tragen, wäre dann verboten?
Oder welche genauen Richtlinien gelten nun für das "Führen" einer Armbrust?

Nochmals vielen Dank.

LG,
Elena

Officer01
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Registriert: 20.11.2010, 18:08

Beitrag von Officer01 » 05.01.2013, 12:43

1. Ist der Besitz einer Armbrust erlaubt?
Ja. Die Armbrust ist - wie bereits erwähnt - eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG (KEINE SCHUSSWAFFE!) und daher ab 18 Jahren frei (Ausnahme Waffenverbot).

2. Ist der Transport innerhalb Österreich von A nach B erlaubt? Gibt es da irgendwelche Bestimmungen?
Ja. Meiner Meinung nach sogar ohne geschlossenem Behältnis, da das Führen einer Waffe nicht strafbar ist. Siehe aber dazu weiter unten unter "Führen". Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich jedoch versperrt zu transportieren.

3. Gibt es gesetzliche Unterschiede bei unterschiedlicher Armbrust (je nach Durchschlagkraft)?
Nein.

4. Gibt es bestimmte gesetzliche Bestimmungen zur Aufbewahrung?
Nein. Die Verwahrungsbestimmungen betreffen ebenfalls nur Schusswaffen. Für Waffen gibt es keine besonderen Vorschriften, außer dass diese nicht an Personen unter 18 Jahren bzw. nicht Berechtigte überlassen werden dürfen. Also wenn sich Kinder im Haus befinden, dann versperren.

Auch verstehe ich hierzu folgendes nicht:

Zitat:
§ 7. WaffG Führen

(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).


Ok, mir ist zwar dadurch die gesetzliche Definition von "Führen" klar. Aber was soll nun damit ausgesagt werden? Ist das, was dann als "Führen" gilt verboten oder was wird damit ausgesagt?
Denn ich nehme an, dieser Paragraph wird sich dann auch auf eine Armbrust beziehen?
Beim Führen von Armbrüsten unterscheiden sich leider die Meinungen etwas. Es müsste hier mal jemand beim Innenministerium nachfragen, um völlige Klarheit zu erhalten.

§ 7 WaffG definiert nur, was Führen bedeutet und nicht ob ich Waffen führen darf. Also jede Waffe die ich bei mir trage, führe ich, egal ob Messer, Schusswaffe, ... Ob ich das darf ist aus diesen Bestimmungen nicht abzuleiten.

Liest man sich allerdings die Strafbestimmungen (§ 51 WaffG) so wird man schnell feststellen, dass nur das Führen von Schusswaffen (ohne Waffenpass) unter Strafe steht. Alle anderen Waffen (auch Armbrust) können somit meiner Meinung nach geführt werden (Ich lasse mich aber auch gern eines Besseren belehren).

Zu beachten ist hierbei aber, dass beim Führen einer Armbrust möglicherweise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört werden könnte bzw. man schnell mal eine Anzeige (z.B. Gefährdung der körperlichen Sicherheit) und in weiterer Folge ein Waffenverbot riskiert. Es ist daher dringend davon abzuraten bzw. beim Transport auch immer zu versperren.

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