Sachbeschädigung im mit Zutrittskontolle geschützten Bereich

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ret
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Sachbeschädigung im mit Zutrittskontolle geschützten Bereich

Beitrag von ret » 05.11.2012, 14:09

Hallo!

Erstmal möchte ich mich bei allen bedanken die hier juristische Fragen beantworten und hoffe das mein Fall möglicherweise auch jemanden anderen hier hilft.

Ich wohne in Wien in einer Genossenschaftswohnung mit ca. 400 Parteien. Vor einige Zeit wurden für bestimmte allgemein zugängliche Bereiche, in dieser Anlage, elektronische Zutrittsysteme installiert. Diese Systeme zeichnen auf, welcher Schlüssel wann für den Zutritt genutzt wird.

Jetzt wurde in einem dieser Bereiche eine Sachbeschädigung begangen. Die Genossenschaft hat darauf hin ausgewertet welche Schlüssel, im vermuteten Tatzeitraum (der laut Genossenschaft 24 Stunden lang ist), diesen Bereich geöffnet haben. Da mit meinem Schlüssel, neben anderen, diese Türe an diesem Tag geöffnet wurde, bin ich jetzt Verdächtiger diese Sachbeschädigung verursacht zu haben.

Mündlich wurde mir durch einen Vertreter der Genossenschaft mitgeteilt, dass sollte der tatsächliche Täter nicht ermittelbar sein, der Schaden von allen infrage kommenden Parteien bezahlt werden muss.

Jetzt kommt mir diese Lösung rechtlich etwas holprig vor, da ich mir zumindest als Laie nicht vorstellen kann, dass ich etwas ersetzen muss, obwohl nicht eindeutig festgestellt wurde das ich der Verursacher bin. Stimmt das so?

Weiters wäre es gut zu wissen ob die Genossenschaft den Betrag einfach über mein Konto einziehen darf (wie die Miete) oder ob sowieso erst eine Anzeige wegen Sachbeschädigung gemacht werden muss.

danke im vornherein
Thomas



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 05.11.2012, 14:36

Also für eine Schadenersatzpflicht muss feststehen, dass sie eine Sache beschädigt haben. Bei mehreren Tätern haften alle zur ungeteilten Hand, jedoch auch nur wenn feststeht, dass mehrere Täter die Sache beschädigt haben.

MMn kann die Genossenschaft so nicht vorgehen. Schlussendlich wird jedoch der Schaden von allen (also den 400) Parteien zu tragen sein, wenn nicht feststellbar ist, wer den Schaden begangen hat.

Einfach einziehen kann die Genossenschaft nur nach Einwilligung. Ich gehe jedoch davon aus, dass sie auch ihre Miete nur mittels Dauerauftrag bezahlen und nicht mittels Einziehungsauftrag?!

MfG

ret
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Beitrag von ret » 05.11.2012, 15:56

wie sich herausgestellt hat sind aufzeichnungen von zutrittssystemen ausserdem beim datenverarbeitungsregister meldepflichtig.

darauf hin gleich mal den register durchsucht und es stellte sich heraus dass das zutrittssystem nciht gemeldet wurde.

habe die genossenschaft mal mit den tatsachen konfrontiert. mal schauen wie es weitergeht.

danke auf alle faelle fuer dei schnelle antwort. sollte diesbezueglich noch etwas sinnvolles herauskommen, gibts natuerlich ein update.

mfg
thomas

Manannan
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Beitrag von Manannan » 06.11.2012, 12:17

Solange Sie nur als Verdächtiger gelten, können Sie auch nicht zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden. Letztlich muss Ihnen die Hausverwaltung beweisen, dass Sie der Täter waren.
Eine Anzeige hat natürlich auch eine strafrechtliche Verurteilung nach § 125 StGB zu Folge, falls die Beweisführung gelingen sollte.

Fraglich ist auch, ob vor Installation dieses Systems alle Parteien darüber informiert waren und auch dieser kollektiven Schadensersatzleistung zugestimmt haben.

ret
Beiträge: 3
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Beitrag von ret » 11.03.2013, 16:29

anscheinend haben einige parteien auf ein zutrittsystem gedraengt. aber es wurden nicht ALLE parteien gefragt. zumindest ich nicht.

wie erwartet, wurde auf meine anfrage, bezueglich der meldepflicht nicht geantwortet. seit diesem zeitpunkt gab es auch keine weiteren schadensersatz forderungen.

ich denke das die meldepflicht hat sie etwas verunsichert. glaube da kommt nichts mehr diesbezueglich.

danke fuer die hilfe
thomas

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 11.03.2013, 16:55

Freut mich :)

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