Definition radioaktive Abfälle

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scenox
Beiträge: 1
Registriert: 03.10.2012, 20:01

Definition radioaktive Abfälle

Beitrag von scenox » 03.10.2012, 20:05

Hallo,

simple Frage - ab wie viel Bq spricht man von radioaktivem Abfall? Ich kann diesen Wert in der Strahlenschutzverordnung nicht finden.

Laut Paragraf 75, Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sind radioaktive Abfälle radioaktive Stoffe enthaltende oder hierdurch kontaminierte Materialien, die ihren Ursprung im Umgang mit Strahlenquellen haben und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.

Diese Definition umfasst also alle Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten. Als radioaktive Stoffe wiederum gelten Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.

Anscheinend gibt es hier also keine eindeutig definierten Freigrenzen? Wie geht man vor, wenn man radioaktive Stoffe entsorgen will, deren Umgang weder der Bewilligungspflicht (Paragraf 13 Abs. 1 StrSchG) noch der Meldepflicht unterliegt, da deren Aktivität unterhalb der Freigrenze (Anh. 1, Tab. 1) liegt?

Lg



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 07.10.2012, 21:09

Hallo!

Ihre Frage ist nicht leicht zu beantworten darum vermutlich auch die geringe Resonanz.
Ich kann Ihnen jedoch empfehlen, sich mit Ihrer Frage an den Zivilschutzverband Ihres Bundeslandes zu wenden. Bin mir sicher, dass die Ihnen weiterhelfen können.

Viel Glück!


PS: für Oberösterreich: http://www.zivilschutz-ooe.at/

Hank
Beiträge: 1454
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 08.10.2012, 02:54

Falls Sie Unternehmer sind, werden Sie wohl über Ihre Sorgfaltspflichten in Ihrem Beruf Bescheid wissen, falls Sie Experte sind, haften Sie sowieso wenn etwas schiefgeht.

Als Konsument können Sie davon ausgehen, dass grundsätzlich nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen (z.B. das CE-Zeichen), dafür es gibt z.B. das Produktsicherheitsgesetz. Zuständig: Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Vor Gefahren jedenfalls, die nach dem Stand der Technik nicht vermieden werden können, sind die Konsumenten entsprechend zu warnen, zum Beispiel durch Warnhinweise auf dem Gerät und in der Gebrauchsanleitung.

Abgesehen von den vielen EU-Rechtsvorschriften und EU-Richtlinien, sind vor allem die Ämter der Landesregierungen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Ansprechpartner für abfallrechtliche Fragen.

Und fast jede Gemeinde hat heutzutage einen eigenen Abfallberater und eine Problemstoffsammlung.

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind außerdem sowieso verpflichtet, alte Geräte aus privaten Haushalten sowie vergleichbaren Einrichtungen kostenlos zurückzunehmen und für deren Verwertung je nach Gerätekategorie zu sorgen.

Silviane
Beiträge: 13
Registriert: 05.07.2012, 21:21

Beitrag von Silviane » 13.10.2012, 08:22

Eine Möglichkeit wäre es, am Atominstitut der Universität nachzufragen. Dort werden die Strahlenschutzleute ausgebildet.

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