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Generalvollmacht
Verfasst: 01.10.2012, 12:05
von peter4444
Hallo!
Ich gab meinem Geschäftspartner eine Generalvollmacht zwecks Firmengründung und Anmeldung einer Firma nach englischem Gesellschaftsrecht, einer Ltd.
Das ganze ist eine lange Geschichte.
Zuletzt forderte ich meinen Geschäftspartner auf, mir die Generalvollmacht wieder zurückzugeben. Dem ist er bislang nicht nachgekommen.
Er wohnt im Augenblick in Dornbirn , Vorarlberg.
Wie kann ich die Generalvollmacht möglichst schnell wieder zurückbekommen?
fragt sich,
Peter Urban
Vollmacht
Verfasst: 01.10.2012, 14:22
von Manannan
Die Vollmacht ist grundsätzlich eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dem Sachverhalt zu Folge dürfte es sich um eine Einzelvollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts - nämlich die Firmengründung - handeln. Eine solche Vollmacht erlischt grundsätzlich mit Abschluss des Geschäftes für das sie gedacht war. Darüber hinaus kann diese auch jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden.
Problematisch wird es dann, wenn Dritten die Aufhebung der Vollmacht nicht bekannt war. Sie werden durch § 1026 ABGB geschützt und die zwischen Ihrem Geschäftspartner und Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte sind gültig. Schadenersatz kann nur im Innenverhältnis (Vollmachtgeber / Bevollmächtigter) gefordert werden.
Verfasst: 01.10.2012, 14:40
von Manannan
Ergänzung:
Der Widerruf der Vollmacht kann daher nur schriftlich mit eingeschriebenem Brief als Nachweis erfolgen.
Verfasst: 01.10.2012, 14:42
von Hubert Neubauer
So einfach ist es leider nicht.
Liegt eine reine Innenvollmacht vor und handelt der vormals Bevöllmächtigte ohne Vollmacht, so kommt das Geschäft mit dem (vormals) vertretenen nicht zustande. Bei einer Außenvollmacht schon, wohingegen der Machtgeber sich beim Machthaber schadlos halten kann.
Verfasst: 01.10.2012, 15:13
von Manannan
.....aus dem SV ist allerdings alles andere als eine reine Innenvollmacht abzuleiten.
Verfasst: 01.10.2012, 15:28
von Hubert Neubauer
Was verstehst du denn unter Innen und einer Außenvollmacht?
Verfasst: 01.10.2012, 20:28
von Manannan
Wenn Sie Brieffreundschaften suchen, dann müssen Sie ein anderes Forum wählen.
Verfasst: 02.10.2012, 09:10
von Hubert Neubauer
Ja das kenn ich schon, wenn fachlich nichts zu entgegen ist, fangen Leute gern mit persönlichen Angriffen an.
@Peter44444:
Wenn ihre Vollmacht nicht nach außen kundgetan wurde, ist es nur eine sogenannte Innenvolllmacht und es reicht ein Widerruf nur ggü dem Machthaber, sonst müssen sie ihre Vollmacht auch öffentlich widerrufen.
Als Nachweis ist, wie Manannan empfohlen hat, sicher ein Einschreiber zu empfehlen.