Hallo!
Ich gab meinem Geschäftspartner eine Generalvollmacht zwecks Firmengründung und Anmeldung einer Firma nach englischem Gesellschaftsrecht, einer Ltd.
Das ganze ist eine lange Geschichte.
Zuletzt forderte ich meinen Geschäftspartner auf, mir die Generalvollmacht wieder zurückzugeben. Dem ist er bislang nicht nachgekommen.
Er wohnt im Augenblick in Dornbirn , Vorarlberg.
Wie kann ich die Generalvollmacht möglichst schnell wieder zurückbekommen?
fragt sich,
Peter Urban
Generalvollmacht
Vollmacht
Die Vollmacht ist grundsätzlich eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dem Sachverhalt zu Folge dürfte es sich um eine Einzelvollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts - nämlich die Firmengründung - handeln. Eine solche Vollmacht erlischt grundsätzlich mit Abschluss des Geschäftes für das sie gedacht war. Darüber hinaus kann diese auch jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden.
Problematisch wird es dann, wenn Dritten die Aufhebung der Vollmacht nicht bekannt war. Sie werden durch § 1026 ABGB geschützt und die zwischen Ihrem Geschäftspartner und Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte sind gültig. Schadenersatz kann nur im Innenverhältnis (Vollmachtgeber / Bevollmächtigter) gefordert werden.
Problematisch wird es dann, wenn Dritten die Aufhebung der Vollmacht nicht bekannt war. Sie werden durch § 1026 ABGB geschützt und die zwischen Ihrem Geschäftspartner und Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte sind gültig. Schadenersatz kann nur im Innenverhältnis (Vollmachtgeber / Bevollmächtigter) gefordert werden.
-
- Beiträge: 677
- Registriert: 07.08.2012, 08:42
-
- Beiträge: 677
- Registriert: 07.08.2012, 08:42
-
- Beiträge: 677
- Registriert: 07.08.2012, 08:42
Ja das kenn ich schon, wenn fachlich nichts zu entgegen ist, fangen Leute gern mit persönlichen Angriffen an.
@Peter44444:
Wenn ihre Vollmacht nicht nach außen kundgetan wurde, ist es nur eine sogenannte Innenvolllmacht und es reicht ein Widerruf nur ggü dem Machthaber, sonst müssen sie ihre Vollmacht auch öffentlich widerrufen.
Als Nachweis ist, wie Manannan empfohlen hat, sicher ein Einschreiber zu empfehlen.
@Peter44444:
Wenn ihre Vollmacht nicht nach außen kundgetan wurde, ist es nur eine sogenannte Innenvolllmacht und es reicht ein Widerruf nur ggü dem Machthaber, sonst müssen sie ihre Vollmacht auch öffentlich widerrufen.
Als Nachweis ist, wie Manannan empfohlen hat, sicher ein Einschreiber zu empfehlen.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 199 Gäste