Guten Tag,
ich bin am Montag von der Polizei vor meinem Wohnhaus abgeführt worden, beschuldigt wurde ich einen Raub begangen zu haben. Das Opfer hätte mich laut Polizei einwandfrei identifiziert da es in meiner Nachbarschaft wohnt und mich nahezu jeden Tag sieht, sprich vom Opfer waren keinerlei Zweifel vorhanden. Von der Polizei aufgehalten standen wir etwa 10-15 Minuten vor dem Wohnhaus dann wurden mir Handschellen angelegt und ich stand mit Handschellen noch weitere 10-15 Minuten vorm Wohnhaus. Jeder Nachbar hat mitbekommen das mich die Polizei abführt, der Hausbesitzer natürlich auch. In der Polizeistation angekommen verbrachte ich etwa 3 Stunden in der Arrestzelle, dann kam ich zu den Kriminalisten, dort konnte ich recht "schnell" beweisen das ich am besagten Tag nicht in der nähe vom Tatort gewesen bin, somit hat sich für mich der Fall noch am selben Tag erledigt. Weiters wäre dazu noch zu sagen das meine Unschuld durch ein Überwachungsvideo von meiner Firma bewiesen worden ist, sprich: die gesamte Firma weiss mittlerweile auch bescheid das ich in Arrest war bzw. mit der Polizei zu tun hatte, ich glaube ich brauche nicht erwähnen wie das ankommt.
Jetzt wollte ich fragen ob ich dagegen irgendwie vorgehen kann, da das Opfer abermals betonte das eine Verwechslungsgefahr ihrerseits nicht gegeben ist, Sie war sich zu 100% sicher. Ich bitte um Rat ob ich dagegen vorgehen kann (Rufschädigung etc.) ...
Auf ihre baldige Antwort freue ich mich und verbleibe bis dahin
mit freundlichen Grüßen
Mirko B.
Allgemeine Frage zu Strafrecht
Eigentlich sind Sie ja der Held des Tages - zu Unrecht verdächtigt, beschuldigt, verhaftet, abgeführt - aber die Gerechtigkeit hat wieder einmal gesiegt! Fast schon filmreif. Jetzt wissen aber auch alle: der Mirko ist ein grader Michl!
Wenn Sie aber Anhaltspunkte finden sollten, dass Sie von ihr verleumdet wurden, könnten Sie Schadenersatz von der Frau verlangen.
Und wenn Sie wirklich glauben, dass sie es absichtlich tat, sich also nicht getäuscht hat, dann können Sie auf alle Fälle eine Strafanzeige bei der Polizei machen, denn dann wird sie befragt werden, warum sie sich so dermaßen getäuscht hat, weil jemanden einer Straftat zu bezichtigen ist keine Kleinigkeit.
Aber warum aber hätte sie das tun sollen? Ein Raubüberfall ist ein absolutes Schockerlebnis, außerdem sind die Leute oft so ähnlich angezogen und gestylt.
Täuschen kann sich jeder, es kann also heutzutage jedem passieren, verdächtig zu sein. Man denke nur an die oft schikanösen Kontrollen am Flughafen oder im Straßenverkehr auch wenn man noch so nichts ausgefressen hat. Sicher ist sicher, oder?
Wenn Sie aber Anhaltspunkte finden sollten, dass Sie von ihr verleumdet wurden, könnten Sie Schadenersatz von der Frau verlangen.
Und wenn Sie wirklich glauben, dass sie es absichtlich tat, sich also nicht getäuscht hat, dann können Sie auf alle Fälle eine Strafanzeige bei der Polizei machen, denn dann wird sie befragt werden, warum sie sich so dermaßen getäuscht hat, weil jemanden einer Straftat zu bezichtigen ist keine Kleinigkeit.
Aber warum aber hätte sie das tun sollen? Ein Raubüberfall ist ein absolutes Schockerlebnis, außerdem sind die Leute oft so ähnlich angezogen und gestylt.
Täuschen kann sich jeder, es kann also heutzutage jedem passieren, verdächtig zu sein. Man denke nur an die oft schikanösen Kontrollen am Flughafen oder im Straßenverkehr auch wenn man noch so nichts ausgefressen hat. Sicher ist sicher, oder?
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- Registriert: 07.08.2012, 08:42
Hallo
Ich würde die Person wegen Verleumdung anzeigen und mich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen. Wenn die Anzeigenlegerin sagt, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist und sie jedoch auch die Tat nicht begangen haben, so handelt sie mit dem Wissen, dass Sie keine Straftat begangen haben, hat Sie jedoch der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt.
MfG
Ich würde die Person wegen Verleumdung anzeigen und mich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen. Wenn die Anzeigenlegerin sagt, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist und sie jedoch auch die Tat nicht begangen haben, so handelt sie mit dem Wissen, dass Sie keine Straftat begangen haben, hat Sie jedoch der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt.
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