Erbrecht und Pflichtteil - Art des Anspruches

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Peter Rieger
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Erbrecht und Pflichtteil - Art des Anspruches

Beitrag von Peter Rieger » 25.08.2012, 19:26

Ich hätte ein Frage zum Erbrecht betreffend den Pflichtteil.

Konkreter Fall:
Zwei Ehepartner sind zu je 50% Eigentümer eines Grundstückes mit Haus. Ein Kind ist vorhanden. Ein Ehepartner stirbt, dieser hat aber testamentarisch den anderen Ehepartner als Alleinerben festgelegt. Das Kind hat also Anspruch auf den Pflichtteil von 1/6 der gesamten Liegenschaft.

Wie kann bzw. muss dieser Anspruch geltend gemacht werden? Hat das Kind ausschließlich Anspruch auf die Auszahlung des Anteils in Geld oder kann es auch eine Eintragung ins Grundbuch als Besitzer zu 1/6 fordern? Falls kein Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch besteht, könnte der verbliebene Ehepartner freiwillig einer solchen Eintragung zustimmen (sofern das Kind auch damit einverstanden ist)?

Und noch eine weitere Frage: Wie würde der Fall aussehen, wenn zwei Kinder vorhanden wären. Diese müssten sich dann den Pflichtteil ja teilen, würden also jeweils 1/12 des Gesamtwertes erhalten. Nun verzichtet eines der beiden Kinder auf den Pflichtteil. Wem würde in diesem Fall das "frei gewordene" zwölftel zufallen?

Für ein kurze Aufklärung bedanke ich mich schon jetzt recht herzlich!



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 27.08.2012, 14:29

Der Pflichtteilsanspruch ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch. Das heißt der Testamentserbe muss den Pflichtteilsberechtigten "auszahlen".


Wenn ein weiterer Pflichtteilsberechtigter verzichtet, fällt der Erbanspruch nicht automatisch jemanden zu. Die gesamte Masse wird aufgeteilt, nur halt mit 1 Pflichtteilsberechtigten.


Natürlich kann man das Kind auch eintragen lassen. Das ist eine Schenkung und sohin muss das vom Elternteil genehmigt werden, aber wenn der Elternteil herschenkt, dürfte das kein Problem sein. Achtung hier fällt Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr an.

Weiters wichtig ist, dass sich der Pflichtteil auf das gesamte Vermögen, nicht nur das Haus bezieht.

Peter Rieger
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Beitrag von Peter Rieger » 27.08.2012, 15:23

Herzlichen Dank für die Antwort! Jetzt ist die Angelegenheit schon wesentlich klarer verständlich.

Peter Rieger
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Beitrag von Peter Rieger » 30.08.2012, 06:59

Hubert Neubauer hat geschrieben:Wenn ein weiterer Pflichtteilsberechtigter verzichtet, fällt der Erbanspruch nicht automatisch jemanden zu. Die gesamte Masse wird aufgeteilt, nur halt mit 1 Pflichtteilsberechtigten.
Jetzt gibt es doch noch eine Unklarheit:

Das würde ja dann doch bedeuten, dass dieses 1 Zwölftel der verbleibende Pflichtteilsberechtigte erhalten würde, oder verstehe ich das falsch? Wenn nämlich die gesamte Masse neu aufgeteilt würde, würde das bedeuten:

Gesamte Liegenschaft x 50% x 2/3 x 50% = 1/6 der Gesamtliegenschaft

Stimmt das so, oder habe ich einen Denkfehler?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 30.08.2012, 09:06

Beispiel:

Haus Wert € 900.000 (schön zum rechnen). Hälfte ist € 450.000 wert.

2 Pflichtteilsberechtigte:

Frau bekommt das Haus und muss beide Pflichtteilsberechtigte auszahlen.

--> jeweils € 75.000 (jeweils 1/6 der Hälfte bzw. 1/12 des Gesamthauwerts).

1 Pflichtteilsberechtigter:

Frau bekommt das Haus und muss nur einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen.

---> € 150.000 (1/3 der Hälfte bzw. 1/6 des Gesamthauswerts).


Es fällt ihm nicht automatisch zu, es wird alles neu aufgeteilt, was jedoch im Ergebnis bedeutet, dass ihm das zuwächst.

Neben dem Haus hat der Pflichtteilsberechtigte jedoch auch Anspruch auf 1/3 der anderen Aktiva.

Wenn es sich um die Ehewohnung handelt gibt es jedoch erbrechtliche Sondervorschriften (Stichwort: Vorausvermächtnis)

MfG

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