Zivilprozessordnung: Löschungsklage
Zivilprozessordnung: Löschungsklage
Werte Nutzer! Bereits am 15.3.12 habe ich eine Superädifikats-Garage zum günstigen Preis (etwa halber Verkehrswert) mit notarieller Beglaubigung verkauft. Kaufpreis, Garagenschlüssel u. Einfahrtskarten wurden sofort übergeben. Im "Nachtrag zum Kaufvertrag" wurde gleichzeitig zwischen Käufer u. Verkäufer folgender Satz definiert: "Es steht dem Grundbesitzer grundsätzlich frei auch klagsweise die Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes (Löschungsklage) zu versuchen." Dieses Dokument wurde von den Vertragsteilen in anwaltlicher Anwesenheit unterschrieben. - Am 8.5.12 erhielt ich als Verkäufer tatsächlich die Löschungsklage des Grundbesitzers, der Garagen-Verkauf war noch nicht im "Kleinen Grundbuch" eingetragen. Jetzt möchte ich nach Verfahrensabschluss (hoher Streitwert) die Anwalts- u. Streitkosten beim Garagenkäufer geltend machen. Wer kennt die Gesetzeslage? Mit besten Gruss Georg
Die grundbücherliche Eintragung müsste an sich automationsunterstützt ohne Probleme zustande kommen, jedenfalls auf Eintragungen ins Grundbuch soll man sich ja an sich verlassen können. Damit eben ein gutgläubiger Erwerb von anderen Käufern verhindert wird.
So eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt aber nur nach den vorgelegten Urkunden und Anträgen usw. Rechtsmängel im Kaufvertrag sind für das Gericht daher meistens nicht zu erkennen.
Ein niemals eingetragenes Recht kann aber wohl kaum Gegenstand einer Löschungsklage sein. Der Sinn der Löschungklage besteht ja mM nur in der Wiederherstellung des vorherigen bücherlichen Standes, d.h. es geht bei der Löschungsklage um das Recht zur bücherlichen Eintragung, nicht um das bücherliche Recht, also um die Garage selber.
So eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt aber nur nach den vorgelegten Urkunden und Anträgen usw. Rechtsmängel im Kaufvertrag sind für das Gericht daher meistens nicht zu erkennen.
Ein niemals eingetragenes Recht kann aber wohl kaum Gegenstand einer Löschungsklage sein. Der Sinn der Löschungklage besteht ja mM nur in der Wiederherstellung des vorherigen bücherlichen Standes, d.h. es geht bei der Löschungsklage um das Recht zur bücherlichen Eintragung, nicht um das bücherliche Recht, also um die Garage selber.
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