KFZ Reparaturkosten

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Nils Herrig
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KFZ Reparaturkosten

Beitrag von Nils Herrig » 23.07.2012, 13:24

Hallo Forum Recht,

Ich habe mein auto in eine werkstatt gegeben,es handelt sich um ein amerikanischen oldtimer. der werkstattmeister gab mir mündlich einen kostenvoranschlag von 2800€ für die reparatur des rückwertsganges vom getriebe. es sollte ca.2-3 wochen dauern, mitlerweile sind es 4 monate geworden und aus dem preis das doppelte. dies begründete er damit das er das getriebe nicht selbst reparieren konnte und es in eine fachwerkstatt geben musste. von alldem sagte er mir vorher nichts.
jetzt nach 4 monaten will er mir das auto erst rausgeben wenn ich das geld vorher auf sein konto überweise oder ihm in bar zahle.
ich möchte das auto erst probe fahren und dann den ursprünglich genanneten preis bezahlen, auf rechnung. er hat mir nie einen schriftlichen kostenvoranschlag geschweige denn einen werkstattauftrag gegeben. nicht mal eine bestätigung das er das auto zur reparatur angenommen hat. ich habe das auto außerdem aus deutschland in die werkstatt in österreich gebracht, was mit erheblichem aufwand verbunden war. ich möchte auch noch anschließen das der von der werkstatt geforderte preis den neuwert des getriebes übersteigt.
meine frage dazu lautet nun
darf die werkstatt das auto einbehalten bis ich die rechnung bezahle.
die reperatur ist abgeschlossen, es besteht aber kein schriftlicher nachweis über eine dienstleistung.

vielen dank im vorraus für eure antworten



Hank
Beiträge: 1527
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 29.07.2012, 19:15

Meist muss man ja auch schon einige Zeit auf einen Neuwagen warten...

Liefert dort der Händler nicht zum vereinbarten Liefertermin, sollte man ihm mittels eines eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist setzen und allenfalls den Rücktritt vom Vertrag androhen, das gilt wohl analog auch für Oldtimer.

Auch bei der Übergabe von Oldtimern zur Reparatur ist es sicher auch ebenso wichtig, einen möglichst klaren (womöglich schriftlichen) Auftrag zu erteilen und nach den voraussichtlichen Kosten für die durchzuführenden Arbeiten zu fragen.

Kostenvoranschläge gelten als verbindlich, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich erklärt wurde. Unverbindliche Kostenvoranschläge können ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber nur um etwa 10-15% überschritten werden.

Entstehen noch höhere Kosten, muss der Auftraggeber verständigt werden, sobald die Überschreitung erkennbar wird. In diesem Fall kann man wählen, ob man den Mehrkosten zustimmt oder nur die Leistungen bis zum Abbruch des Auftrags bezahlen möchte.

Wird eine Reparatur einfach durchgeführt, ohne dass auf die Mehrkosten hingewiesen wird, muss man an und für sich nur das bezahlen, was im unverbindlichen Kostenvoranschlag steht.

Bei der Reparatur eines Oldtimer ist allerdings von vorn herein sowieso mit erheblichen Verzögerungen und Preissteigerungen zu rechnen, die ein stolzer Besitzer normalerweise gerne inkauf nimmt, es sei denn, dass die Werkstatt diese Liebhaberei für übertriebene Rechnungen ausnützt, was allerdings erst einmal zu beweisen wäre.

Verlangen Sie bei größeren Arbeiten jedenfalls einen Kostenvoranschlag oder setzen Sie ein verbindliches Kostenlimit, das ohne Rücksprache jedenfalls nicht überschritten werden darf. Erteilen Sie keinesfalls einen Pauschalauftrag à la „Machen Sie alles, was notwendig ist".

Die Werkstatt hat aber schon einen Eigentumsanspruch an der durchgeführten Arbeit bis Sie die Rechnung bezahlt haben und Sie haben dann drei Jahre Gewährleistung, dass die Reparatur vertragsgemäß durchgeführt wurde.

lg, Hank 8) 8) 8)

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