Auftrag für Gartenzaun
Verfasst: 19.07.2012, 17:47
Hallo!
Wir sind mit unserem Betreuer sehr unzufrieden, da er auf die gewünschten Änderungen am Auftrag (Zaunhöhe und Schiebetorlauf) überhaupt nicht reagiert.
3 Mal sind wir bisher vertröstet worden und es wurde immer ein Rückruf garantiert aber nicht eingehalten.
Deshalb überlegen wir ob es nicht besser wäre gleich alles abzublasen, da wir den Originalauftrag vom Dezember nicht haben wollen.
Es sieht so aus:
Wir haben im Dezember ein Auftragsformular bei uns zu Hause ausgefüllt wo alle notwendigen Zaun und Torteile ohne Einzelpreis aufgelistet sind, aber darunter der Gesamtpreis.
Unterschrift gibt es nur von uns aber nicht vom Betreuer.
Ein Verweis auf 50 % Anzahlung ist vorhanden und die Bemerkung dass ausschließlich die Liefer und Zahlungsbedingungen der Firma gelten.
Ansonsten gibt es nichts Kleingedrucktes auf dem Formular.
In den AGBs der Firma steht zB folgendes:
III. RÜCKTRITTSRECHTE FÜR KONSUMENTEN (HAUSTÜRGESCHÄFT):
Sollte unser Kunde Konsument (§ 1 KSchG) sein und seine Vertragserklärung weder in unseren Geschäftsräumlichkeiten noch auf einem unserer Messestände abgegeben haben (Haustürgeschäft), so ist er berechtigt, von seinem Vertragsantrag oder vom bereits nach Übermittlung einer Auftragsbestätigung (2.1.) rechtswirksamen Vertrag binnen längstens einer Woche zurückzutreten. Diese Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde gemäß § 3 Abs 1 KSchG (Belehrung über das Rücktrittsrecht).
Dieses Rücktrittsrecht steht ihm jedoch nicht zu, wenn er selbst die geschäftli-che Verbindung mit uns zwecks Schließung des Vertrages angebahnt hat.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und muss innerhalb der zu 3.1. genannten Frist zumindest abgesendet werden.
Nun weiß ich nicht ob dieses von uns unterzeichnete Formular schon als Auftragsbestätigung anzusehen ist und ob wir da noch kostenfrei herauskommen.
Weiters steht noch:
XVII. ZAHLUNG:
17.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
17.2. Für alle Sonderanfertigungen und Treppen sind 50 % des vereinbarten Kauf-entgeltes als Anzahlung bereits bei Auftragserteilung fällig. In diesem Fall kommt der Vertrag rechtswirksam erst nach Übermittlung einer Auftragsbe-stätigung UND Einlangen der Anzahlung bei uns zu Stande. Das Restentgelt ist dann spätestens bei Erhalt der Ware fällig.
XVIII. STORNO:
18.1. Für den Fall der kundenseitigen Stornierung eines Auftrages nach Beginn unserer Vertragserfüllung, wozu auch Vorbereitungsarbeiten zählen, sind wir - unbeschadet der Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche - jedenfalls berechtigt, 30 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu verlangen, wenn der Vertragsgegenstand eine Sonderanfertigung war.
18.2. War der Vertrag keine Sonderanfertigung sind wir in diesem Fall ungeachtet dessen berechtigt, 10 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu verlangen.
Das Schiebetor beispielsweise ist ja eine Sonderanfertigung.
Auch nach telefonischer Erinnerung des Beraters haben wir bis heute noch keinen Zahlschein zur 50% Anzahlung bekommen.
Ist somit der Auftrag des Schiebetores noch nicht gültig und können wir das somit kostenlos stornieren?
Gilt evtl. der gesamte Auftrag erst als gültig durch die erfolgte Anzahlung? Immerhin sind keine Einzelpreise der Auftragsposten vorhanden sondern nur ein Gesamtpreis für Standard und Sonderanfertigungsposten.
Wir wären echt froh wenn wir hier Hilfe erhalten würden!
Uns sind die Änderungen sehr wichtig und wir haben den Verdacht dass der Berater uns so lange hinhalten will bis er sagen kann dass die Teile schon in Fertigung sind und keine Änderung mehr möglich ist.
Wenn schon kein günstiger Vertragsausstieg möglich ist, wäre es wenigstens super durch juristisches Hintergrundwissen dem Berater ein wenig Druck machen zu können.
Immerhin sind wir die Kunden.
LG,
Christoph.
Wir sind mit unserem Betreuer sehr unzufrieden, da er auf die gewünschten Änderungen am Auftrag (Zaunhöhe und Schiebetorlauf) überhaupt nicht reagiert.
3 Mal sind wir bisher vertröstet worden und es wurde immer ein Rückruf garantiert aber nicht eingehalten.
Deshalb überlegen wir ob es nicht besser wäre gleich alles abzublasen, da wir den Originalauftrag vom Dezember nicht haben wollen.
Es sieht so aus:
Wir haben im Dezember ein Auftragsformular bei uns zu Hause ausgefüllt wo alle notwendigen Zaun und Torteile ohne Einzelpreis aufgelistet sind, aber darunter der Gesamtpreis.
Unterschrift gibt es nur von uns aber nicht vom Betreuer.
Ein Verweis auf 50 % Anzahlung ist vorhanden und die Bemerkung dass ausschließlich die Liefer und Zahlungsbedingungen der Firma gelten.
Ansonsten gibt es nichts Kleingedrucktes auf dem Formular.
In den AGBs der Firma steht zB folgendes:
III. RÜCKTRITTSRECHTE FÜR KONSUMENTEN (HAUSTÜRGESCHÄFT):
Sollte unser Kunde Konsument (§ 1 KSchG) sein und seine Vertragserklärung weder in unseren Geschäftsräumlichkeiten noch auf einem unserer Messestände abgegeben haben (Haustürgeschäft), so ist er berechtigt, von seinem Vertragsantrag oder vom bereits nach Übermittlung einer Auftragsbestätigung (2.1.) rechtswirksamen Vertrag binnen längstens einer Woche zurückzutreten. Diese Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde gemäß § 3 Abs 1 KSchG (Belehrung über das Rücktrittsrecht).
Dieses Rücktrittsrecht steht ihm jedoch nicht zu, wenn er selbst die geschäftli-che Verbindung mit uns zwecks Schließung des Vertrages angebahnt hat.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und muss innerhalb der zu 3.1. genannten Frist zumindest abgesendet werden.
Nun weiß ich nicht ob dieses von uns unterzeichnete Formular schon als Auftragsbestätigung anzusehen ist und ob wir da noch kostenfrei herauskommen.
Weiters steht noch:
XVII. ZAHLUNG:
17.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
17.2. Für alle Sonderanfertigungen und Treppen sind 50 % des vereinbarten Kauf-entgeltes als Anzahlung bereits bei Auftragserteilung fällig. In diesem Fall kommt der Vertrag rechtswirksam erst nach Übermittlung einer Auftragsbe-stätigung UND Einlangen der Anzahlung bei uns zu Stande. Das Restentgelt ist dann spätestens bei Erhalt der Ware fällig.
XVIII. STORNO:
18.1. Für den Fall der kundenseitigen Stornierung eines Auftrages nach Beginn unserer Vertragserfüllung, wozu auch Vorbereitungsarbeiten zählen, sind wir - unbeschadet der Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche - jedenfalls berechtigt, 30 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu verlangen, wenn der Vertragsgegenstand eine Sonderanfertigung war.
18.2. War der Vertrag keine Sonderanfertigung sind wir in diesem Fall ungeachtet dessen berechtigt, 10 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu verlangen.
Das Schiebetor beispielsweise ist ja eine Sonderanfertigung.
Auch nach telefonischer Erinnerung des Beraters haben wir bis heute noch keinen Zahlschein zur 50% Anzahlung bekommen.
Ist somit der Auftrag des Schiebetores noch nicht gültig und können wir das somit kostenlos stornieren?
Gilt evtl. der gesamte Auftrag erst als gültig durch die erfolgte Anzahlung? Immerhin sind keine Einzelpreise der Auftragsposten vorhanden sondern nur ein Gesamtpreis für Standard und Sonderanfertigungsposten.
Wir wären echt froh wenn wir hier Hilfe erhalten würden!
Uns sind die Änderungen sehr wichtig und wir haben den Verdacht dass der Berater uns so lange hinhalten will bis er sagen kann dass die Teile schon in Fertigung sind und keine Änderung mehr möglich ist.
Wenn schon kein günstiger Vertragsausstieg möglich ist, wäre es wenigstens super durch juristisches Hintergrundwissen dem Berater ein wenig Druck machen zu können.
Immerhin sind wir die Kunden.
LG,
Christoph.