Kfz Verkauf

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anderes1
Beiträge: 1
Registriert: 15.07.2012, 11:46

Kfz Verkauf

Beitrag von anderes1 » 15.07.2012, 11:48

Hallo!
Habe am 23.06.2012 mein Auto privat verkauft.
Hatte im Dezember 2008 einen Parkschaden auf der Fahrerseite, welcher aber in einer autorisierten Fachwerkstatt behoben wurde, und man optisch nichts mehr davon sieht.
Als der Käufer bei mir war das Auto besichtigen habe ich ihm davon nichts gesagt, und er hat auch nicht nach unfallschäden gefragt. Solange er nicht fragt muss ich ihm das doch nicht sagen oder?
Wir haben uns über den Preis geeinigt haben den Kaufvertrag unterzeichnet und er nahm das Auto mit.
Anscheinend hat ihm seine Werkstatt jetzt von dem Schaden erzählt, und am 12.07.2012 bekam ich folgende e-mail:
Mein Rechtsschutz riet mir jetzt einen Ankaufstest zu machen um den Tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zu ermitteln! Danach könne man ja noch einmal über den Verkaufspreis verhandeln. Sollte ich das nicht wollen, hätte ich das recht vom Kauf zurück zu treten!

Im Kaufvertrag steht nichts von Vorschadenfreiheit.
Genauer Text des Kaufvertrages:
Das Fahrzeug wurde vom Käufer besichtigt und Probe gefahren. Der Verkäufer haftet für die
Richtigkeit und Echtheit der Fahrgestell- und Motornummer, der Fahrzeugpapiere und des
km-Standes. Weiters bestätigt er, dass das Fahrzeug von keiner Seite mit irgendwelchen
Forderungen belastet ist. Das Fahrzeug geht erst mit Bezahlung des gesamten Kaufpreises in den Besitz des Käufers über. Käufer und Verkäufer vereinbaren den Ausschluss der Garantie und Gewährleistung. Rückgabe und Gewährleistung wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

Hat er nun die oben genannten Rechte wie er meint, obwohl im Kaufvertrag nichts von Vorschadenfreiheit steht und Rückgabe ausgeschlossen?

Mfg



Hank
Beiträge: 1527
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 21.07.2012, 07:23

Egal, was alles im Vertrag ausgeschlossen ist, rechtzeitig und korrekt erfüllen muss man ihn trotzdem. Und es gibt auch so etwas wie vorvertragliche Sorgfaltspflichten, dass man eben seinem Vertragspartner alle Informationen für eine möglichst optimale Entscheidung zur Verfügung stellt, darauf muss man vertrauen können.

In diesem Fall könnte der Käufer mM schon allein wegen culpa in contrahendo Vertrauensschaden bei den Vertragsverhandlungen geltend machen.

Oder, da der Käufer die reparierte Tür nicht erkennen konnte und Sie es wussten und hätten sagen müssen, ist Irrtumsanfechtung und Vergütung/Preisnachlass gut denkbar.

Und selbst wenn man vertraglich auf die Irrtumsanfechtung verzichtet hätte, wäre das Verschweigen des Mangels als grob fahrlässig anzusehen und daher als Irrtum bekämpfbar.

Vertragsrücktritt ist denkbar, auch wenn die Autotür nicht die Hauptsache des Rechtsgeschäfts betrifft, weil sich der Käufer offenbar auf § 870 ABGB beruft, nämlich, dass der Vertrag durch List zustande gekommen ist.

LiGrü Hank

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