Anwendungsbereich NÖ Veranstaltungsgesetz

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Itchy
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Anwendungsbereich NÖ Veranstaltungsgesetz

Beitrag von Itchy » 05.07.2012, 14:15

Fallen Bauernmärkte bei denen verschiedene Vereine und Private Speis und Trank verkaufen unter das NÖ Veranstaltungsgesetz :?:

Es geht um einen Bauernmarkt der nur an einem Wochenende im Jahr stattfindet.



Hank
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Beitrag von Hank » 07.07.2012, 06:40

Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes fallen sind an sich vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen, auch Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung.

Aber dies nur, solange keine öffentliche Tanzveranstaltung, Theatervorstellung und Filmvorführungen oder sonst irgendeine Art von öffentlicher Schaustellung, Darbietung oder Belustigung damit verbunden ist.

Für die Benützung der Straße muss man aber sowieso bei der BH eigens ansuchen um Genehmigung.

Max Tester
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Beitrag von Max Tester » 25.07.2012, 21:53

Nach § 1 Abs 4 lit 11 VeranstaltungsG sind Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen.

Ein Verkauf von Speis und Trank ist eher hinterfragenswürdig?

Hoffe konnte helfen.
lg

HaSkEeR
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Beitrag von HaSkEeR » 03.01.2013, 22:44

Hank hat geschrieben:Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes fallen sind an sich vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen, auch Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung.
Vielleicht versteh ich diesen Teil einfach nur falsch, aber sind mit "Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes fallen" nicht vielmehr Veranstaltungen gemeint, die der Verein aufgrund des Vereinsgesetzes selbst abhalten muss, beispielsweise Mitgliederversammlungen? Andere Veranstaltungen, wie beispielsweise Feste oder Konzerte, sind ja nicht im Vereinsgesetz, sondern in den Statuten festgelegt.
Explizit ausgenommen werden, zumindest vom niederösterreichischen Veranstaltunggesetz, nur Veranstaltungen von Jugendvereinen (§ 1 Abs 4 lit 10), ausgenommen Tanzveranstaltungen.

Da es dazu passt und ich bisher leider nichts finden konnte (außer eine Rechtsstreitigkeit in Wien^^), das meine Frage genau beantwortet: Wie genau ist eine Tanzveranstaltung definiert? Schließlich kann, sobald Musik gespielt und vielleicht sogar noch Alkohol konsumiert wird, bei einer jeden Veranstaltung schnell mal ein Gast auch mehr oder weniger rhythmische Bewegungen zur Musik vollziehen. Im speziellen geht es bei meiner Frage um von einem Jugendverein in Niederösterreich durchgeführte Feste. Würde gerne wissen, ob solche Feste nun unter das Veranstaltungsgesetz fallen und somit anzeigepflichtig sind oder nicht...

Danke schonmal für eure Antworten! ;)

Manannan
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Beitrag von Manannan » 04.01.2013, 10:58

Handelt es sich um einen "Bauernmarkt" bei dem "auch" Private etwas verkaufen, oder nur um einen reinen Bauernmarkt im Rahmen einer bestehenden Marktordnung?

Ohne die genaueren Hintergründe und Umstände zu kennen, dürfte es sich hier eher um einen Quasimarkt iSv § 286 Abs 2 GewO handeln wofür eine Bewilligung der Gemeinde notwendig ist.
Das NÖ. Veranstaltungsgesetz ist hier mE nicht anwendbar.

"Veranstaltungen die unter das Vereinsgesetz fallen"; das VereinsG selbst sieht keine Veranstaltungen vor und daher erscheint mir dieser Begriff abstrakt. Demnach könnte es sich ev um Veranstaltungen handeln, die der Verein selbst in den Statuten hat. Aber da hier mehrere Vereine und auch die Bauern in einem Gesamtereignis "Markt" zusammenwirken, dürfte dies dann unter das NÖ VeranstG fallen, wenn dieser Markt regelmäßig auf Grund einer bestehenden Marktordnung abgehalten wird.

Hank
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Beitrag von Hank » 05.01.2013, 22:49

Man darf nicht vergessen, dass ein Verein wie der Name schon irgendwie andeutet selbst schon eine Veranstaltung ist, weil ein Verein ja mindestens aus drei Personen bestehen muss, klingt banal, aber bis zur Revolution von 1848 galten drei auf der Straße beisammen stehende Personen bereits als konspirativ.

Erst seit dem noch heute in der Bundesverfassung gültigen Staatsgrundgesetz von 1867 wurde den Österreichern erlaubt, Vereine zu bilden und sich zu versammeln.

In der Praxis bedeutet dies: Man kann veranstalten was, wie und wo man will, solange sich nur die Vereinsmitglieder treffen und nur Leute mit Vereinsausweis reingelassen werden.

Um in den Genuss der vielfältigen abgabenrechtlichen Sonderregelungen und Begünstigungen für Vereine zu kommen, müssen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für das geistige und kulturelle Gemeinwohl verfolgt werden.

Die Vereinssatzungen müssen daher den begünstigten Zweck klar festlegen und die ausschließliche und unmittelbare Betätigung ausdrücklich vorsehen, d.h. man müsste ausdrücklich ein gemeinnütziger Tanzverein sein, um eine frei zugängliche Tanzparty mit maximaler Abgabenschonung veranstalten zu können.

Die ganzen Gemeinnützigkeitsexzesse der letzten Jahre und Jahrzehnte so auf Eintrittskarte/Jahresabo = Mitgliedsausweis sind ein alter Hut. Die Gemeindekassen sind leer, billige Gesetzesumgehungen haben kaum mehr eine Chance.

Man kann höchstens versuchen, seine Vereinsaktivitäten unter dem Titel "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" zu organisieren, d.h.dass ohne Gewinnabsicht getanzt wird, dass der begünstigte Vereinszweck u.a. eben nur mit Tanzveranstaltungen erreicht werden kann und dass dabei andere - abgabenpflichtige - Betriebe nicht konkurrenziert werden.

Abgesehen davon ist Österreich ein Vereinsland mit über 104.000 Vereinen, die oft nur aus den ewig drei gleichen Vorstandsmitgliedern bestehen, z.B. sehr viele Kulturvereine. Auf der Uni, Ämtern usw. werden über die Vereinskonstruktion enorme Geldmengen am Rechnungshof vorbeigeschleust. Korruption braucht es in Ö-Reich so gesehen eigentlich nicht. Parteien sind übrigens ca. 950 beim Innenministerium gemeldet, davon scheinbar 90% Karteileichen, ich hätt' gedacht 99,9%...

Außerdem ist die klassische Vereinsmeierei mittlerweilse sowieso ins Facebook abgewandert, oder?


Hank 8) 8) 8) 8)

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