Architektenhonorar

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bengot2
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Registriert: 02.07.2012, 22:00

Architektenhonorar

Beitrag von bengot2 » 02.07.2012, 22:10

Hallo,
hat hier jemand eine Idee wie man mit folgendem Fall umgehen kann:
Für die Erstellung einer Flächenstudie für einen Dachgeschoßausbau in Wien beauftragte ich ein Planungsbüro und machte mir ein Pauschalhonorar von 2000€ aus. Mit dieser Flächenstudie (die Leistungen umfassten auch Begutachtung der Fundamente, Teinahme an Hausversammlung etc.) ging ich zu einem Bekannten (Freund der Familie) und fragte ihn ob er mir zusätzlich so eine Studie anfertigen kann, damit ich einen Vergleich habe. Wir machten ebenfalls 2000€ (mündlich) aus und ich ja zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht weitergehen, da erst die anderen Eigentümer ihr prinzipielles OK geben müssen.
Der Bekannte erstellt mir daraufhin eine komplette Entwurfsplanung und verlangt jetzt 15000€!!! (Honorar laut HOA, angenommene Projektgesamtsumme 1.2mio €).
Absolut unverständlich, ich erteilte da nie den Auftrag.
Ich denke mal nicht dass ich mit ihm vor Gericht darüber streiten werde, aber wer hat (und wer bekommt) in so einem Fall Recht?
Vielen Dank für die Beantwortung!
Ben



Hank
Beiträge: 1527
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 07.07.2012, 07:05

Bei einer Vertragsauslegung vor Gericht würde im Zweifel davon ausgegangen werden, dass Sie sich die geringere vertragliche Last auferlegen wollten, also nur die mündlich vereinbarten 2000 Euro.

Fraglich ist allerdings, ob so ein Entwurf über 15.000 Euro völlig unbemerkt und ungestört von Nachfragen, Besichtigungen und Besprechung der Zwischenergebnisse möglich ist.

Oder haben Sie den Bekannten so auf "jaja passt" machen lassen, als er Ihnen die diversen Entwürfe zeigte? Hoffentlich nicht.

Rainer Erdkoenig Dipl.-Ing.
Beiträge: 2
Registriert: 02.08.2012, 13:34

HOA

Beitrag von Rainer Erdkoenig Dipl.-Ing. » 07.08.2012, 15:10

Die HOA (Honorarordnung für Architekten) wurde bereits außer Kraft gesetzt und ist seit einigen Jahren nicht mehr gültig. Honorare sind individuell zu kalkulieren und müssen der Leistung natürlich angemessen sein.

Fraglich wird sein, ob der ursprüngliche Auftrag durch Zusätze Ihrerseits erweitert wurde, und der Auftragnehmer sie darauf hingewiesen hat, daß dies nicht mehr vom ursoprünglich vereinbarten Betrag abgedeckt ist.

Generell ist für die Beurteilung der Angemessenheit von Honoraren ausschließlich die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zuständig.

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