Gartenhütte auf Rädern: legale Gesetzeslücke?

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Robert Robert
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Gartenhütte auf Rädern: legale Gesetzeslücke?

Beitrag von Robert Robert » 21.06.2012, 23:25

Hallo zusammen,
ich habe von jemandem den Tip bekommen, man könne in Österreich praktisch jede Art von Gartenhütte (auch über 12m²) ohne Baugenehmigung und Anträge errichten, solange sie auf Rädern steht. Dann nämlich sei sie keine Hütte, sondern ein Fahrzeug (Anhänger oÄ). Ähnlich der Werbetafeln auf Anhängern, die in überall auf den Feldern stehen.
Ist an dieser Aussage etwas dran?

Vielen lieben Dank für Eure Tips!

mfg. robert



Andreas Hofer4
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Beitrag von Andreas Hofer4 » 22.06.2012, 16:44

das ist mM nach richtig, da es sich um kein Bauwerk (fest mit dem Boden verbunden) handelt. D.h. die Baugesetze (unterschiedlich in jedem Bundesland) kommen allenfalls nicht zur Anwendung. Allerdings darf ich deshalb trotzdem nciht automatisch überall solche "Anhänger" udgl. aufstllen, da es auch andere gesetzliche Grundlagen geben kann, die das verbieten z.B. Naturschutzgesetze oder das Werbeverbot an Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes usw.

Hank
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Beitrag von Hank » 23.06.2012, 03:02

Die Behörde kann die Benützung untersagen, wenn das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt wird, der Aufstellplatz ungeeignet ist oder die
fahrbare Gartenlaube zu einem anderen Verwendungszweck benützt wird,
z.B. als unzulässiger Freizeitwohnsitz.

Robert Robert
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Beitrag von Robert Robert » 25.06.2012, 12:14

Danke für Eure Antworten!
Ein Naturschutzgesetz wird wohl durch einen "Anhänger" der keinen Treibstoff oder Öl enthält, das auslaufen könnte, kaum betroffen sein. Das Orts bzw Straßenbild wird durch einen "hüttenähnlichen Anhänger" im Grünen - neben zahlreichen tatsächlichen Hütten - auch nicht gestört.

Eine Verwendung als unzulässiger Zweitwohnsitz (Wochenendhäuschen) muß wohl auch erst festgestellt werden, die Frage ist wie das deffiniert bzw. festgestellt werden würde, sollte sich tatsächlich jemand daran stoßen. Die wenigen Nachbarn sicher nicht, deren Hütten sind auch ahem, etwas größer als eingereicht..

mfg. Robert.

isidoro
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Hütte auf Rädern

Beitrag von isidoro » 25.06.2012, 20:23

Achtung, etwas darf man aber in einer Hütte auf Rädern nicht, und zwar schlafen - hier hat man dann die Polizei (Meldegesetz) und den Bürgermeister (Fremdenverkehrsabgaben, Orts- u. Nächtigungstaxen) auf den Hals.

Robert Robert
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Beitrag von Robert Robert » 26.06.2012, 07:47

OK, also Vorhänge, damit niemand mein gelegentliches Rasten mit geschlossenen Augen mit Schlafen verwechseln kann.

Andreas Hofer4
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Beitrag von Andreas Hofer4 » 26.06.2012, 11:51

Ergänzung: ich habe heute zufällig das steierm. BauG gebraucht und bin auf folgenden Begriffsbestimmung im § 4 Stmk. BauG gestoßen:
"13.
Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
- durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
- auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
- nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;"

d.h. in der Steiermark würde das mit der Mobiliengartenhütte wahrscheinlich nicht so einfach funktionieren... (Bewilligung erforderlich)

Robert Robert
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Beitrag von Robert Robert » 26.06.2012, 12:47

Hallo Andreas,
hast Du ev. auch Einblick in das OÖ BauG? Vielen lieben Dank, Robert

Andreas Hofer4
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Beitrag von Andreas Hofer4 » 27.06.2012, 13:38

Du findest alle österreichischen Gesetze unter:
http://www.ris.bka.gv.at - das ist das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.

habe dir die OÖ BauO herausgesucht:

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10000411

Robert Robert
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Beitrag von Robert Robert » 27.06.2012, 17:21

Danke Andreas! Da find ich jetzt nichts Vergleichbares im oö Gesetz. Kann es sein, daß das hier nicht erfaßt ist?
mfg. Robert

Manannan
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Beitrag von Manannan » 02.12.2012, 12:46

@Robert

Falls sich Ihre Anfrage noch nicht erledigt haben sollte, dazu folgende Auskunft:

Eine Gartenhütte auf Rädern fällt, sofern sie zum Verkehr zugelassen oder auf Campingplätzen abgestellt sind, nicht in den Anwendungsbereich der Oö.BauO, Andere Bauten nur dann nicht, wenn sie bloß für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen, aufgestellt werden. (vgl § 1 Abs 3 Zi 9 u 10 Oö.BauO idgF)
Die Norm stellt auch hier auf die Superädifiaktseigenschaft ab, nämlich, die Belassungsabsicht.

Ein Hinweis an @andreas: unter jusline.at sind die Gesetze sogar mit aktueller Rsp zu den einzelnen §§ und Abs bequem abrufbar.

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