Gegeben sind zwei Verwaltungsstrafen (Geldstrafen) die nicht bezahlt werden und damit § 16. VStG Ersatzfreiheitsstrafe in Kraft tritt:
1. Strafe rechtskräftig am 21.03.2009 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 52T
2. Strafe rechtskräftig am 22.05.2009 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 42T
Die Gelstrafen sind uneinbringlich und eine Ersatzfreiheitsstrafe wird ab 21.02.2012 vollzogen. Als Dauer werden die maximal erlaubten 42T angenommen.
Fragen:
1. Kann hier § 31. VStG (3) Verjährung angewendet werden?
2. Der Vollzug fällt in die Verjährungsfrist da seit der rechtskräftige Verhängung der ersten Strafe drei Jahre vergangen sind. Damit wären am 21.03.2009 zum Verjährungszeitpunkt 30 Tage vollzogen.
3. Wie sind hier die restlichen 12 Tage zu beurteilen? Dürfen diese nicht mehr vollzogen werden oder werden diese auf die zweite Strafe angerechnet oder wird hier die Verjährungsfrist (unerlaubt) gedehnt?
VStG Verjährung bei Ersatzfreiheitsstrafe im Vollzug?
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Die Vollstreckung ist mM auf keinen Fall noch verjährt, sondern wurde fristgerecht wegen Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt, deren Vollstreckung wiederum nach drei Jahren verfristen würde, wenn die Behörden den Vollzug vergessen sollten, was aber angesichts des allgemeinen Spardrucks eher unwahrscheinlich sein dürfte.
Die Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich u.a. nach der sog. primären Freiheitsstrafe, die für gewisse Verwaltungsübertretungen als strengste Strafe vorgesehen ist und die im Einzelfall erforderlich sein kann, um die Täterin/den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Irgendwo im Gesetz heißt es dann wiederum mehrdeutig, dass zwar die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe höchstens sechs Wochen betragen darf und dann heißt es wieder irgendwo "Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen."
Die Behörde hat immer auch einen gewissen Ermessensspielraum nach oben und unten - und umgekehrt kann man als Staatsbürger mit dem Staat heutzutage selber verhandeln.
Die Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich u.a. nach der sog. primären Freiheitsstrafe, die für gewisse Verwaltungsübertretungen als strengste Strafe vorgesehen ist und die im Einzelfall erforderlich sein kann, um die Täterin/den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Irgendwo im Gesetz heißt es dann wiederum mehrdeutig, dass zwar die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe höchstens sechs Wochen betragen darf und dann heißt es wieder irgendwo "Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen."
Die Behörde hat immer auch einen gewissen Ermessensspielraum nach oben und unten - und umgekehrt kann man als Staatsbürger mit dem Staat heutzutage selber verhandeln.
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Hallo Hank,
danke für die Antwort und noch folgende Rückfragen:
§ 31. VStG (3) [...] Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.[...]
Die Vollstreckung der ersten Strafe hat fristgerecht begonnen überschneidet sich allerdings mit der Verjährungsfrist der zweiten Strafe. Die zweite Verjährungsfrist wird dann überschritten und der aktive Vollzug fällt nicht in die im §31 aufgelisteten Ausnahmen welche die Verjährungsfrist dehnen dürfen.
Da ich keine weitere Dreijahresfrist dem Gesetz entlesen kann müsste die zweite Strafe eigentlich verfallen da die Vollstreckung durch den bestehenden Vollzug nicht mehr fristgerecht durchgeführt werden kann?
danke für die Antwort und noch folgende Rückfragen:
http://www.jusline.at/31._Verj%C3%A4hrung_VStG.htmlHank hat geschrieben:Die Vollstreckung ist mM auf keinen Fall noch verjährt, sondern wurde fristgerecht wegen Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt, deren Vollstreckung wiederum nach drei Jahren verfristen würde, wenn die Behörden den Vollzug vergessen sollten, was aber angesichts des allgemeinen Spardrucks eher unwahrscheinlich sein dürfte.
§ 31. VStG (3) [...] Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.[...]
Die Vollstreckung der ersten Strafe hat fristgerecht begonnen überschneidet sich allerdings mit der Verjährungsfrist der zweiten Strafe. Die zweite Verjährungsfrist wird dann überschritten und der aktive Vollzug fällt nicht in die im §31 aufgelisteten Ausnahmen welche die Verjährungsfrist dehnen dürfen.
Da ich keine weitere Dreijahresfrist dem Gesetz entlesen kann müsste die zweite Strafe eigentlich verfallen da die Vollstreckung durch den bestehenden Vollzug nicht mehr fristgerecht durchgeführt werden kann?
Ja, schon, aber wird eine Geldstrafe verhängt, wird zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eben auch gleichzeitiig, quasi zur Sicherheit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt - ich schließe daraus die automatische Umwandlung ohne Verfristungsgefahr.
Sie werden die Behörden wohl bis zum Geht-nicht-mehr hingehalten haben, gratuliere. Und jetzt werden halt die Aufforderungen zum Antreten der Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb einer gewissen Frist bei Ihnen eintrudeln.
Die Haft ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß der Bestrafte sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde.
Sie werden die Behörden wohl bis zum Geht-nicht-mehr hingehalten haben, gratuliere. Und jetzt werden halt die Aufforderungen zum Antreten der Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb einer gewissen Frist bei Ihnen eintrudeln.
Die Haft ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß der Bestrafte sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde.
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