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Obsorge im Teilbereich der Vermögensverwaltung

Verfasst: 11.05.2012, 14:42
von inas
Danke für die Antwort.
Nein, Bedenken bestehen nicht, es gibt nichts, was mir das Gericht vorwerfen könnte.
Ich warte den Beschluss ab um beurteilen zu können, ob ich ein wichtigen Grund für einen Rekurs finden werde.
LG

Verfasst: 12.05.2012, 05:39
von Hank
Ich stell mir das vor, dass das Gericht die Eltern oder den mit der Obsorge betrauten Elternteil von der Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens des Kindes ganz oder teilweise befreien kann, wenn über das Wohlergehen des Kindes keinerlei Bedenken bestehen...

Und wenn Bedenken bestehen - wie offenbar in Ihrem Fall - müssen diese eben mit Sorgfalt geprüft werden, es geht immerhin um das Wohl der Kindes!! Das kann man doch dem Gericht nicht vorwerfen, oder?

Mutwillige Prozessführung kommt bei den Richtern klarerweise schlecht an, weil es unnötige Arbeit ist, das Gericht kann einem sogar zu einer Entschädigung verurteilen bzw. weist den Rekursantrag ab, weil ein verflossenes Kaufanbot kaum ein wichtiger Grund sein kann.

Verfasst: 13.05.2012, 16:15
von inas
Aufforderung des Gerichtes zum Vorlegen eines Kauf(vor)vertrages für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist einzuhalten.
Und das beim Kauf(vor)vertrag auch Fristen sind, ist bekannt.