Danke für die Antwort.
Nein, Bedenken bestehen nicht, es gibt nichts, was mir das Gericht vorwerfen könnte.
Ich warte den Beschluss ab um beurteilen zu können, ob ich ein wichtigen Grund für einen Rekurs finden werde.
LG
Obsorge im Teilbereich der Vermögensverwaltung
Obsorge im Teilbereich der Vermögensverwaltung
Zuletzt geändert von inas am 13.05.2012, 12:48, insgesamt 4-mal geändert.
Ich stell mir das vor, dass das Gericht die Eltern oder den mit der Obsorge betrauten Elternteil von der Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens des Kindes ganz oder teilweise befreien kann, wenn über das Wohlergehen des Kindes keinerlei Bedenken bestehen...
Und wenn Bedenken bestehen - wie offenbar in Ihrem Fall - müssen diese eben mit Sorgfalt geprüft werden, es geht immerhin um das Wohl der Kindes!! Das kann man doch dem Gericht nicht vorwerfen, oder?
Mutwillige Prozessführung kommt bei den Richtern klarerweise schlecht an, weil es unnötige Arbeit ist, das Gericht kann einem sogar zu einer Entschädigung verurteilen bzw. weist den Rekursantrag ab, weil ein verflossenes Kaufanbot kaum ein wichtiger Grund sein kann.
Und wenn Bedenken bestehen - wie offenbar in Ihrem Fall - müssen diese eben mit Sorgfalt geprüft werden, es geht immerhin um das Wohl der Kindes!! Das kann man doch dem Gericht nicht vorwerfen, oder?
Mutwillige Prozessführung kommt bei den Richtern klarerweise schlecht an, weil es unnötige Arbeit ist, das Gericht kann einem sogar zu einer Entschädigung verurteilen bzw. weist den Rekursantrag ab, weil ein verflossenes Kaufanbot kaum ein wichtiger Grund sein kann.
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