NÖ Jugendschutzgesetz
Verfasst: 06.05.2012, 13:21
Ich bitte um Auskunft bezüglich der Pflichten eines Veranstalters bei einer Veranstaltung an der auch unter 16 Jährige teilnehmen dürfen.
Unter 16 Jährige dürfen nur bis 01.00 Uhr ausgehen.
Ist der Veranstalter dafür verantwortlich das alle unter 16 Jährige bis 01.00 Uhr die Veranstaltung verlassen haben oder der Erziehungsberechtige? Welche Sanktion ist vorgesehen wenn bei einer Exekutivkontrolle unter 16 Jährige nach 01.00 Uhr bei der Veranstaltung angetroffen werden? Ist es zulässig die Ausweise während der Veranstaltung für alle unter 16 Jährige abzusammeln?
Wie es im NÖ Jugendschutzgesetz vorgeschrieben ist dürfen unter 16 Jährige keinen Alkohol erhalten. Meist gschieht dies durch die Kennzeichnung mit verschiedenfarbigen Eintrittsbändern.
Müssen auch 16 - 18 Jährige mit eigenen Kontrollbänder gekennzeichnet werden oder sind Mixgetränke aufgrund der niedrigeren Alkoholkonzentration bereits erlaubt und somit gleich zu Kennzeichnen wie über 18 Jährige?
mfg. ein Veranstalter der korrekt handeln möchte
Unter 16 Jährige dürfen nur bis 01.00 Uhr ausgehen.
Ist der Veranstalter dafür verantwortlich das alle unter 16 Jährige bis 01.00 Uhr die Veranstaltung verlassen haben oder der Erziehungsberechtige? Welche Sanktion ist vorgesehen wenn bei einer Exekutivkontrolle unter 16 Jährige nach 01.00 Uhr bei der Veranstaltung angetroffen werden? Ist es zulässig die Ausweise während der Veranstaltung für alle unter 16 Jährige abzusammeln?
Wie es im NÖ Jugendschutzgesetz vorgeschrieben ist dürfen unter 16 Jährige keinen Alkohol erhalten. Meist gschieht dies durch die Kennzeichnung mit verschiedenfarbigen Eintrittsbändern.
Müssen auch 16 - 18 Jährige mit eigenen Kontrollbänder gekennzeichnet werden oder sind Mixgetränke aufgrund der niedrigeren Alkoholkonzentration bereits erlaubt und somit gleich zu Kennzeichnen wie über 18 Jährige?
mfg. ein Veranstalter der korrekt handeln möchte