NÖ Jugendschutzgesetz

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Sam
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NÖ Jugendschutzgesetz

Beitrag von Sam » 06.05.2012, 13:21

Ich bitte um Auskunft bezüglich der Pflichten eines Veranstalters bei einer Veranstaltung an der auch unter 16 Jährige teilnehmen dürfen.

Unter 16 Jährige dürfen nur bis 01.00 Uhr ausgehen.
Ist der Veranstalter dafür verantwortlich das alle unter 16 Jährige bis 01.00 Uhr die Veranstaltung verlassen haben oder der Erziehungsberechtige? Welche Sanktion ist vorgesehen wenn bei einer Exekutivkontrolle unter 16 Jährige nach 01.00 Uhr bei der Veranstaltung angetroffen werden? Ist es zulässig die Ausweise während der Veranstaltung für alle unter 16 Jährige abzusammeln?

Wie es im NÖ Jugendschutzgesetz vorgeschrieben ist dürfen unter 16 Jährige keinen Alkohol erhalten. Meist gschieht dies durch die Kennzeichnung mit verschiedenfarbigen Eintrittsbändern.

Müssen auch 16 - 18 Jährige mit eigenen Kontrollbänder gekennzeichnet werden oder sind Mixgetränke aufgrund der niedrigeren Alkoholkonzentration bereits erlaubt und somit gleich zu Kennzeichnen wie über 18 Jährige?

mfg. ein Veranstalter der korrekt handeln möchte



Hank
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Beitrag von Hank » 12.05.2012, 06:18

Zunächst: Erwachsen ist nicht nur jeder, der über 18 ist, sondern auch alle, die zwar jünger, aber verheiratet, Präsenz- oder Zivildiener sind.

Wer mit Erziehungsberechtigten oder mit betrauten erwachsenen Begleitpersonen unterwegs ist, oder wenn ein gerechtfertigter Grund (z.B.: Notfall) vorliegt, darf man auch unter 16 länger als bis 1 Uhr aus bleiben.

Bei Übertretungen des Jugenschutzgesetz kann die Behörde den Jugendlichen selber zu einem Belehrungsgespräch schicken, zur Erbringung sozialer Leistungen verpflichten oder zu 200 Euro Geldstrafe verdonnern.

Wer ein Lokal betreibt, muss auch dafür sorgen, dass zu junge Leute nicht hineinkommen. Darum hat der Veranstalter auch das Recht, nach einem Ausweis zu fragen.

Und ob Alko-Pop, Bubble-Tee, Kaptagon-Zitron - die Übergänge von zwischen Softdrink und Hardcore sind heutzutage extrem fließend im wahrsten Sinne des Wortes - Österreich ist ein Land der Säufer, Saufen und Rauchen sind ein eigener Wirtschaftszweig, unser sinnentfremdetes System haha...

Jedenfalls aber wenn Erwachsene, also auch Veranstalter nicht dafür sorgen, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden und Jugendliche dadurch gefährdet werden in ihrer Entwicklung setzt es Verwaltungsstrafentrafen bis zu 700 Euro Strafe, bei Gewinnabsicht sogar bis zu 15.000 Euro Geldstrafe oder bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Bei wiederholten Verstößen droht ihnen eine Meldung an jede Behörde, die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder die Veranstaltungsbewilligung zuständig ist.

Wichtig ist also, dass keine Alk- und Drogenexzesse ruchbar werden, dass es vor der Tür nicht ausschaut (Scherben, Kotze...), keine Schlägereien, dass man sich eben ein g'scheites Publikum heranzieht - nur so hat man als Veranstalter einen gewissen Spielraum und Ruhe vor den Behörden.

Könnts ja beim Jugendreferat der NÖ Landesregierung in St. Pölten oder so nachfragen, welche Kennzeichnungen für Minderjährige in NÖ en vogue und zulässig sind...

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