Kostenbeteiligung Pflege, aber eigentlich "enterbt"

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
labrador
Beiträge: 1
Registriert: 02.05.2012, 20:10

Kostenbeteiligung Pflege, aber eigentlich "enterbt"

Beitrag von labrador » 02.05.2012, 20:17

Sehr geehrte Forumsmitglieder,

laut Notariatsakte wurde vor über 20 Jahren eine Übergabe der Liegenschaft meiner Eltern auf meinen Bruder durchgeführt, wobei sie sich ein Belastungs- und Veräusserungsverbot vorbehalten haben. Mein Bruder hat laut diesem Vertrag das Eigentumsrecht erhalten. Dies wurde vor allem gemacht, damit mein Bruder für die Pflege meiner Eltern zuhause aufkommt, was aber nur mündlich festgehalten wurde. Meine Mutter wollte auch eine Verzichtserklärung auf den Pflichtanteil von mir, den ich aber nicht unterschrieben habe. Mein Vater ist mittlerweile gestorben, meine schwer erkrankte Mutter wurde von meinem Bruder in ein Pflegeheim gebracht. Die Landesregierung Kärnten will nun aber ab Juli 2012 einen Beitrag zu den Pflegekosten, der mich etwas mehr als ein Zehntel meines Nettogehalts kosten wird, dies auf unbestimmte Dauer. Meine Fragen: muss ich zahlen, obwohl mein Bruder 2 Häuser und einen Garten überschrieben bekommen hat, um meine Eltern zu pflegen (Bruder wohnt direkt neben Elternhaus auf demselben Grund)? Habe ich Anspruch auf meinen Pflichtteil nach dem Tod meiner Mutter? Oder muss ich nur zahlen? Kann ich etwas dagegen unternehmen?

Danke für Antworten,
S.H.



Hank
Beiträge: 1453
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 06.05.2012, 03:03

Eltern und Kinder haben einander lebenslang beizustehen, gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lt. Verfassung wird der, der mehr leisten kann auch mehr leisten müssen, würde ich meinen.

Sie können gegen die Vorschreibung des Landesregierung ganz sicher ein Rechtsmittel einlegen und Ihre Einwendungen vorbringen (siehe Rückseite des Bescheids).

Wenn Sie nicht auf den Pflichtanteil verzichtet haben, können Sie diesen sicher irgendwie verwerten bzw. verpfänden. Gehen Sie mit den Unterlagen zu einem Anwalt (unverbindliche Erstauskunft vereinbaren) oder zum wöchentlichen Amtstag aufs Bezirksgericht.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 59 Gäste