Fehler eines Anwaltes - Anwaltshaftung ?

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ClaudiaM
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Fehler eines Anwaltes - Anwaltshaftung ?

Beitrag von ClaudiaM » 30.04.2012, 15:55

Hallo,

nach zig Telefonaten mit diversen Auskunftstellen hoffe ich, hier noch Antworten zu finden...

Folgender Fall (wir sind Beklagte):
Der eigene Anwalt schaut bei einer Verhandlung mehr oder minder nur zu. Ein falsches Klagsbegehren des Klägers wird nicht weiter behandelt. Das Dokument, auf das sich die Klage stützt, wurde nachträglich verfälscht. Dies wurde laut Protokoll von unserem Anwalt als echt bestätigt, obwohl von uns dargelegt wurde, dass es verfälscht wurde.

Richter und Kläger sind bekannt. Auf beruflicher Ebene mit Sicherheit (der Kläger arbeitet für dieses Gericht), auf privater Ebene mit großer Wahrscheinlichkeit, da der Richter Dinge wusste, die man nur wissen kann, wenn man zumindest im Vorfeld Gespräche darüber geführt hat (betrifft unmittelbar den Fall).
Ein Vertragsbruch seitens Kläger wird nicht angesprochen.

Alles in allem waren wir bei dieser Verhandlung sozusagen auf uns allein gestellt. Zur persönlichen Problematik kam natürlich auch noch die rechtliche Unwissenheit und der Verhandlungsverlauf. Wir haben verglichen.
Die Anfrage bei einem Rechtsanwalt (verbindlich, Kostenpunkt mehrere hundert Euro) ergab, dass wir über den Tisch gezogen wurden aber rechtlich sehr wenig bis gar keine Möglichkeiten haben, weil verglichen wurde, wir mündige Bürger und der deutschen Sprache mächtig sind.

Zu guter Letzt hat uns der Anwalt aus dem Verfahren entgegen einer mündlichen Vereinbarung betreffend Zahlungstermin auf die offene Restforderung geklagt.

Wir sehen es so, dass der Verhandlungsverlauf ein anderer geworden wäre, wenn unser Anwalt nicht so untätig daneben gestanden hätte. Um es in Worten zu fassen, die möglicherweise dem "gerichtsdeutsch" entsprechen: es hat eine Irrtumserregung durch den Richter und unseren Anwalt gegeben. Wir hätten nicht verglichen, wenn oben erwähnten Punkte "verhandelt" worden wären. So aber entstand für uns der Eindruck, dass weder das falsche Klagsbegehren noch das gefälsche Dokument Wichtigkeit hätten und wir nichts entgegenzubringen haben.
Die Anwaltskammer fühlt sich nicht mehr zuständig, da die Angelegenheit bereits vor Gericht ist (Klage der Restforderung).

Fragen, die ich gerne beantwortet hätte:
a) Wäre der Richter verpflichtet gewesen, der Dokumentenfälschung nachzugehen? Oder darf er die einfach "beiseite legen"?
b) Wäre der Anwalt dazu verpflichtet gewesen?
c) Ist es eine Pflichtverletzung bzw. Fehler des Anwaltes, das falsche Klagsbegehren nicht weiter zu verfolgen (der Richter hat ihm dazu geraten) ?
d) Ist es ein Fehler des Anwaltes, dieses falsche Dokument als richtig zu bestätigen ?
e) Ist es ein Fehler des Anwaltes, dass keine Befangenheit des Richters beantragt wurde (wir haben im Vorfeld mehrmals darauf hingewiesen, auch unmittelbar vor der Verhandlung)?

Anfragen bei mehreren Anwälten in der Umgebung ergab, dass keiner den Fall annehmen möchte.
Eine Empfehlung für einen Anwalt oder eine Kanzlei wird hier auch gerne entgegengenommen (außerhalb der Zugehörigkeit OLG Graz?)

Danke im Voraus.



Hank
Beiträge: 1450
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 06.05.2012, 02:55

Es kommt zuerst einmal drauf an, um was es überhaupt konkret geht und wie die Beweislast verteilt ist, wer also was zu beweisen hat.

Der Anwalt kann sein bestes tun, aber unmöglich im Vorhinein wissen wie sich der Prozessgegner verhält, was er für Beweise auftischt. Außerdem: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!

Ob und in welchem Maße äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder ganz aufheben, hat nun einmal das Gericht zu beurteilen.

Lässt sich der Zweifel an der Echtheit der Urkunde nicht beseitigen, so obliegt der Beweis ihrer Echtheit sowieso demjenigen, der diese Urkunde als Beweismittel gebrauchen will, siehe Beweislast!

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