Hallo,
wir sind mit anderen Wohnungseignern (jeder besitzt ein eigenes Haus) auf einem großen gemeinsamen Grundstück und gemeinsamer Zufahrt eine Wohnungseigentümergemeinschaft seit wenigen Jahren.
Da jedem Haus ein Grundstück und ein Parkplatz laut Kaufvertrag (KV) zugeordnet wurde, wurde u.a. in letzterem auch ausdrücklich festgelegt, dass jeder Wohnungseigner für die Instandhaltung und Reparatur selbst aufkommen muss.
Da es nach einiger Zeit keine Einigung wegen Schneeräumung u.ä. gab, wurde wie im KV eine Hausverwaltung bestellt, die seither für die Zufahrt und die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Rücklagen für die Zufahrt zuständig ist : so glaubten wir.
Der Hausverwaltung haben wir über unseren RA mitteilen lassen,
dass unser Haus bzw. WEGT bzw. Rohrleitungen bzw. Zufahrt ausreichend versichert sind und daher kein Bedarf bestand, die Versicherung zu Gunsten der Allgemeinheit zu kündigen. Außerdem wurde der Hausverwaltung auch der Eintrag im Kaufvertrag mitgeteilt.
Es vergingen 3 Jahre und die Abrechnung 2011 ergab, dass Aufwendungen, die es für die Zufahrt nicht gab (!!!???), anstatt von Rücklagen direkt mit Erlagschein eingefordert werden.
DIE ERSTE FRAGE WÄRE :
Wer legt fest, wann von den Rücklagen und wann mit zusätzlichem Erlagschein eingehoben wird.
Unter "Schaukasten" wurde eine Honorarnote gelegt, die wir nicht verstehen und nicht nachvollziehen können.
DIE ZWEITE FRAGE WÄRE :
Wie kann eine Leistung - in diesem Fall Schaukasten - gemessen werden.
Es liegt eine Honorarnote vor.
"Telefonisch wurde von Schlosserarbeiten gesprochen."
Andererseits zahlen wir mit Zahlschein auf ein gemeinsames Konto und müssen heute den Beweis liefern, dass wir obwohl immer wieder der gleiche Betrag eingezahlt wurde, auch tatsächlich Einzahler sind.
(schwebendes Geld ;.))
DIE DRITTE FRAGE WÄRE :
Können andere Wohnungseigner auf unsere Kosten die Hausverwaltung auch für ihre Zwecke benutzen, obwohl diese nur für die Zufahrt zuständig ist? Die Hausverwaltung wurde nur wegen der Zufahrt bestellt und ist letztere noch immer ein Schotterweg.
Merkwürdig erscheint uns, dass ein anderer Mitwohnungseigner ein Wasserrohrgebrechen in seinem Keller hatte und die Verrechnung des Schadens über unsere gemeinsame Verwaltung abgewickelt hat.
Eine uns noch nicht bekannte Versicherung hat den Schaden (mit MWSt. 8000 Euro) nicht vollständig oder doch beglichen (schwer festzustellen) und scheint dieses Ereignis in unserer Abrechnung 2011 auf.
Wir sind uns nicht so sicher, ob der Wohnungseigner die ca. 8000 Euro bar aufbringen konnte.
DIE VIERTE FRAGE WÄRE :
Wann gilt die Abrechnung 2011 bei der Hausverwaltung als akzeptiert.
Danke für mögliche Ratschläge
Gruß Paulchen.
Hausverwaltung - Miteigner
Die Verwaltervollmacht ist eine nach außen unbeschränkbare Vollmacht und umfasst ALLE Agenden der Verwaltung. Davon unterscheiden muss man, was die Aufträge an die HV sind, aber die können Sie nicht alleine erteilen, sondern, da ist die HV an - gültige - Mehrheitseinscheidungen oder sogar einstimmige Entscheidungen gebunden.
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