Recht an Veröffentlichung eines Filmes

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MatthiasGeibel
Beiträge: 1
Registriert: 19.04.2012, 15:28

Recht an Veröffentlichung eines Filmes

Beitrag von MatthiasGeibel » 19.04.2012, 15:37

Liebe Forumsteilnehmer,

ich habe eine dringende Frage über welche wir letztens diskutiert haben.
Ich versuche es möglichst genau zu erklären:

Eine Freiwillige Feuerwehr wird zu einem Einsatz alarmiert. Ein ausrückendes Mitglied hat zwecks der Einsatzdokumentation und der Öffentlichkeitsarbeit eine Helmkamera dabei. Er filmt die Einsatzfahrt sowie die Ankunft am Einsatzort. Weiters filmt er zuerst den Ort des Geschehens und auch, bei beispielsweise einem Brand, das Innere des Brandobjekts (ausgebrannte Räume). Auf dem Video sind weiters Passanten zu sehen. Manche sind Schaulustige und manche gehen einfach nur am Gehsteig gerade vorbei. Weiters sind KFZ Kennzeichen zu erkennen. Der Feuerwehrmann rückt nach dem Einsatz wieder ins Feuerwehrhaus ein und beginnt die Öffentlichkeitsarbeit mit dem uploaden des Films auf beispielsweise youtube und auf die eigene Homepage.


Nun meine Fragen dazu:
-) Darf man Schaulustige filmen und veröffentlichen?
-) Darf man zufällig vorbeikommende Passanten filmen und veröffentlichen?
-) Darf man verletzte Personen oder Tiere filmen und veröffentlichen (ich denke die Antwort ist nein, aber vollständigkeitshalber auch diese Frage)
-) Wie sieht es mit Aufnahmen im Inneren des Brandobjektes aus?

Könnte mir die Fragen jemand beantworten und eventuell auch die notwendigen Paragraphen bzw. Gesetze nennen auf welche sich die Antworten stützen?

Mit bestem Dank im voraus!

vg



Hank
Beiträge: 1453
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 20.04.2012, 23:19

Ein Hoch auf die Freiwillige Feuerwehr! - Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse über eure konkrete Tätigkeit informiert zu werden, da könnt Ihr Euch immer auf die Pressefreiheit berufen.

Wer sich als Schaulustiger beim Brandplatz aufhält, muss damit rechnen gesehen und auch fotografiert zu werden, Passanten ebenso.

Allerdings schöne Frauen und tolle Autos als Video-Aufputz mit ins Bild zu integrieren übersteigt aber den Sinn der Sache, nämlich über das Brandgeschehen zu informieren.

Alles was der besseren Information dient, wird auch im Inneren erlaubt sein gefilmt zu werden, alles was nur der Sensationslust dient, also Blut oder die luxuriöse Einrichtung ist schwer argumentierbar.

In Italien z.B. sind Polizei usw. selbst bei Touristenfilmen irrsinnig erpicht drauf, dass ja keine Autokennzeichen mit aufs Bild kommen, Kindergesichter werden in der italienischen Presse immer unkenntlich gemacht.

Grundsätzlich wird man auch in Österreich immer allergischer in puncto "Privacy" - bei Demos, Wahlveranstaltungen u.ä. kommt es immer wieder zu Stress, weil Leute nicht gefilmt werden wollen.

Der wesentliche Paragraph in dieser Hinsicht ist § 16 ABGB, der das Persönlichkeitsrecht als absolutes Recht regelt und von dem sich z.B. die Achtung der Geheimsphäre, die Namensanonymität (Autokennzeichen!) oder auch der Bildnisschutz, also das Recht auf das eigene Bild ableitet.

Die schlichte Mitteilung einer gefilmten Personen könnte im Einzelfall als wirksamer Widerruf reichen und man muss das Video ändern, was auf YouTube allerdings nur schwer möglich ist.

Also immer gut nach Informationswert abwägen, ob eine Sequenz unbedingt vorkommen muss, dann kann einem niemand viel anhaben.

Hank 8) 8) 8)

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