Gewährleistung von Privatverkäufern

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manuelito
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Registriert: 08.04.2012, 01:45

Gewährleistung von Privatverkäufern

Beitrag von manuelito » 08.04.2012, 02:06

Hallo!

Bin für eine kurze Info sehr dankbar.

Beschreibung: Ich bin Käufer und habe online einen Artikel gekauft und diesen mittels Bankueberweißung im Voraus bezahlt.

-Auf Mängel/Defekte wird in der Artikelbeschreibung nicht hingewiesen, Eine Klausel des Privatverkäufers die seine Gewährleistungspflicht ausschließt ist nicht zu sehen

-Elektronischer Artikel wurde dann erhalten, ist jedoch nicht funktionsfähig

-Am Tag des Erhalts reklamiere ich den Defekt und bitte um Rückerstattung und kündige meine Rücksendung an.

- Der Verkäufer schreibt, er habe das Gerät vor Versendung auf die Funktionalität überprüft und er werde die Rücksendung nicht annehmen und mir mein Geld nicht zurückerstatten.

Wie ist die rechtliche Lage? Ich habe jetzt noch das Paket - Habe ich rechtliche Möglichkeiten wieder an mein Geld zu kommen?

Vielen vielen dank falls mir jemand Auskunft geben kann.

lg



Hank
Beiträge: 1454
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 14.04.2012, 17:36

Man muss zuerst schauen, ob der Verkäufer eine Firma ist, dann bestehen realistische Chancen, sein Recht, nämlich Gewährleistung, Besserung oder Wandlung durchzusetzen. Vielleicht unterliegt die Tätigkeit des Verkäufers einer behördlichen oder beruflichen Aufsicht (z.B. Wirtschaftskammer).

Falls der Verkäufer nicht in Österreich bzw. nicht im EU-Raum seine Niederlassung hat, wird es noch schwieriger, kommt natürlich auf den Waren- bzw. Streitwert an.

Dann muss man sich wie immer die Unterlagen genau anschauen, vielleicht hat der Diensteanbieter gegen seine allgemeinen Informationspflichten verstoßen, was eine Verwaltungsübertretung und eine saftige Geldstrafe bedeuten könnte.

Versuchen Sie halt mit Geduld und Einfühlungsvermögen den Verkäufer zu überzeugen, wenn das nichts fruchten sollte, sind in Verbrauchersachen für Sie als die schwächere Partei grundsätzlich die Gerichte an Ihrem Wohnsitz zuständig.

Sie könnten auch zum Amtstag bei Ihrem Bezirksgericht gehen und anhand der Unterlagen kostenlos den Sachverhalt beurteilen lassen, ob z.B. eine internationale Zuständigkeit vorliegt.

Je nachdem um was geht und wo, kann man zur Not den konsularischen oder diplomatischen Weg beschreiten, wo man um internationale Rechtshilfe in Zivilsachen ansuchen kann und der Fall dann an das Außenministerium des betreffenden Staates weitergeleitet wird.

Schreiben Sie Ihrem Verkäufer, dass Sie durchaus bereit sind, derartige Schritte einzuleiten, dann schau ma was passieren wird, vielleicht ist es ja sogar ein Profi-Abzocker...

Die internationale Rechtshilfe ist in der Praxis natürlich oft langwierig und umständlich, aber das brauchen Sie ja nicht zu erwähnen.

Hank 8) 8) 8) 8)

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