Immobilien: Der 1.4.2012 kann teuer werden...

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MG
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Immobilien: Der 1.4.2012 kann teuer werden...

Beitrag von MG » 24.02.2012, 12:34

Stabilitätsgesetz 2012 und Immobilien

Rund um private Immobilienverkäufe kommen neue Regelungen auf die Verkäufer zu.

Sehr vereinfacht, sollten Sie nach Möglichkeit, Immobilienverkäufe, wo Sie einkommensteuerpflichtig werden („mit Spekulationsgewinn“) nach den 1.4.2012 verschieben,
Geplante Verkäufe von Altvermögen (Anschaffung vor dem 31.3.2002) ohne Spekulationsgewinn hingegen, sollten Sie nach Möglichkeit vor dem 1.4.2012 abwickeln.

Bisher galt (und gilt für alle Verkäufe bis 31.3.2012), dass Spekulationsgewinne als Einkommen anzugeben waren und man daher meistens mit diesen Spekulationsgewinnen in die höchste Steuerprogression gestossen ist, womit dann rund 50% des Veräußerungsgewinnes an das Finanzamt zu liefern waren.

Nach 10 jähriger Behaltefrist war keine Steuer mehr zu zahlen, noch schneller ging es, wenn man das Objekt selbst als Hauptwohnsitz durchgehend vom Erwerb an, mindestens jedoch 2 Jahre, benützt hatte. Werterhöhende Aufwendungen konnte man bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes in Abzug bringen.

Ab 1.4.2012 gibt es nur mehr eine fixe Steuer vom Veräußerungsgewinn von 25%, welche sich nach 10 Jahren Behaltedauer um jährlich 2,5% reduziert, aber auf nie weniger als 12,5%.

Hinzu kommt, dass ab 1.4.2012 auch der Verkauf einer Immobilie ohne Gewinn besteuert werden soll. Die Regelung ist ein wenig kompliziert formuliert (25% vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und 86% des Verkaufpreises…), führt aber dazu, dass man als Verkäufer 3,5% des Verkaufspreises an das Finanzamt abzuliefern hat (aufgrund der identen Zahl nur der Hinweis, Grunderwerbsteuer ist selbstverständlich weiterhin zu entrichten…).

In all diesen Fällen greifen aber Ausnahmen für Eigenheime und Eigentumswohnungen und es ist keine Steuer zu entrichten, wenn diese:
Seit der Anschaffung mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben, oder
Innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Verkauf mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Ebenfalls nicht zu versteuern sind selbst hergestellte Gebäude, wenn sie nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben.


Alle Angaben ohne Gewähr, die Gesetzesänderungen sind noch nicht beschlossen!

mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at



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