Wechselurkunde und verliehenes Geld

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Rayxaes
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Registriert: 31.01.2012, 22:55

Wechselurkunde und verliehenes Geld

Beitrag von Rayxaes » 31.01.2012, 23:08

Hallo,
ich bin heute zum ersten mal in diesem Forum, da ich mit Wikipedia, den Rechtsschriften und Google nicht weiterkomme.

Hier mal die Geschichte:
Ich habe einen Freund der sich von Zeit zu Zeit immer mal ein paar hundert Euro geliehen hat und mir meinen PC und meine Stiefel abgekauft hat.
Natürlich habe ich fast kein Geld gesehen.

Er und ich haben natürlich immer die Beträge mitgeschrieben und er hat sogar einen Vertrag unterzeichnet über welchen Betrag er mir das "Darlehen" schuldet und wann er es zurück zahlt.

Nun habe ich schon den dritten Vertrag und er zahlt noch immer nicht.

Vor Gericht will ich nicht unbedingt gehen.

Der Betrag beläuft sich derweil (ohne der mir versprochenen Zinsen) auf etwas über 3500 Euro.

Ich habe aber damals in meiner Kaufmännischen Ausbildung etwas über den Wechsel gehört, der aber nicht mehr wirklich verwendet wird, dadurch auch nicht exakt im Unterricht durchgenommen wurde.

Soweit ich mich informiert habe befähigt ein akzeptierter Wechsel mich dazu das Geld mir leicht wieder zu holen, wenn sich der Zahlende weigert.

Stimmt das?
Und von wem bekomme ich dann das Geld wenn der Schuldner nicht zahlt?
Ich habe gehört, dass man einen Wechsel auch bei der Bank abgeben kann.

Ich habe schon einige allgemeine Informationen im Netz eingeholt, weiß aber oftmals nicht ob hier nur das Handelsrecht gilt, oder ob es für Private gleich ist.

Sorry, wegen der Länge des Textes.
Freue mich über eine Antwort.
Und vielen Dank schon mal im Voraus!
grz Ray



MG
Beiträge: 1496
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Beitrag von MG » 01.02.2012, 08:02

Ein Wechsel ist nur dann etwas wert, wenn jemand, der auch tatsächlich Geld hat, auf diesem "aufscheint", also entweder der jenige, der gegen Vorlage zahlen muss, oder dem Wechsel "beigtreten" ist, also für ihn "garantiert" (Ich verwende bewusst nicht die Fachausdrücke, das verwirrt nur).

In Ihrem Fall wird wohl niemand gegen Vorlage Geld rausrücken, auch die Bank nicht.

Eine Vereinfachung des Verfahrens besteht auch in Ihrem Fall de fakto nicht. Ihr Wechsel hat wohl nur die Funktion eines Schuldscheines. Ohne Gericht werden Sie also nicht weiter kommen.

mfG
RA Michael Gruner

Thomas Loos
Beiträge: 5
Registriert: 11.11.2010, 23:08

Beitrag von Thomas Loos » 01.02.2012, 13:05

oder sagen wir noch ergänzend: der einzige Vorteil eines Wechsels gegenüber einem Schuldschein ist, dass man etwas schneller ist bis zum Exekutionsverfahren. Das ist dann aber auch schon alles....

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