Schulden meines Partners
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Zuletzt geändert von inas am 13.05.2012, 15:29, insgesamt 1-mal geändert.
Jedermann hat selbstverständlich Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Im öffentlich-rechtlichen Bereich, also auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Gerichte, Ämter usw.), besteht jedoch eine gewisse Auskunftspflicht (siehe Amtshilfe, Vollzugshilfe), soweit die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Außerdem muss man zwischen personenbezogenen Daten und sensiblen Daten unterscheiden; jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte an die Datenschutzkommission wenden.
Der Sinn des Datenschutzes ist es aber ganz sicher nicht, die wahren Vermögensverhältnisse eines Haushaltes derartig geheim zu halten, um so eine ungerechtfertigte Leistung zu erhalten bzw. anstehende Maßnahme zu vereiteln.
Wenn Sie also die für die Beurteilung der Angelegenheit geforderten Daten nicht zur Verfügung stellen, wird eben nach Aktenlage entschieden, können sich also leicht ausrechnen was g'scheiter ist.
lg, Hank
Außerdem muss man zwischen personenbezogenen Daten und sensiblen Daten unterscheiden; jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte an die Datenschutzkommission wenden.
Der Sinn des Datenschutzes ist es aber ganz sicher nicht, die wahren Vermögensverhältnisse eines Haushaltes derartig geheim zu halten, um so eine ungerechtfertigte Leistung zu erhalten bzw. anstehende Maßnahme zu vereiteln.
Wenn Sie also die für die Beurteilung der Angelegenheit geforderten Daten nicht zur Verfügung stellen, wird eben nach Aktenlage entschieden, können sich also leicht ausrechnen was g'scheiter ist.
lg, Hank
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