Guten Morgen,
Ich habe zwei unklare Punkte betreffend der Unterzeichnung von Werkverträgen und die Rechtsgültigkeit von Emails an Dritte:
- Ein Werkvertrag wird vom Partner A unterzeichnet, eingescannt, per Email an den Partner B übermittelt. Dieser druckt den Werkvertrag aus, unterzeichnet diesen und retourniert diesen ebenfalls eingescannt per Email zurück. Ist dieser Werkvertrag rechtswirksam oder nicht? Ist diese Vorgehensweise ausreichend oder muss jeder eigenhändig auf dem Original unterschreiben?
- Sind grundsätzlich Emails an Dritte im üblichen Geschäftsverkehr rechtsverbindlich? Wer trägt die Nachweisbarkeit, ob das Email tatsächlich übermittelt wurde?
Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüße
Werkvertrag Unterschrift
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