Offenen betrag mit Gutschein begleichen?

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Sam91
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Offenen betrag mit Gutschein begleichen?

Beitrag von Sam91 » 09.01.2012, 18:37

Sehr geehrte damen und Herren,

Ich war bis Oktober 2011 im Selfness-Fitness Klub angemeldet bin jedoch auf Grund eines Vertragsbruches ihrerseits (haben des öfteren einfach nicht aufgesperrt) ausgetreten. Mein Vertrag lief im Normalfall bis Juni 2012. Nach vielen hin und her bekam ich dann einen gutschein in die Hand gedrueckt, vom Restwert von oktober 2011 bis Juni 2012, was ich bis dahin schon gezahlt habe (wert 365€). Mit dem ehemaligen Geschäftsführer habe ich ausgemacht das ich den Gutschein einem bekannten der einen offenen betraf von 300€ hat, geben kann und er diesen einlosen kann. Im November wollte er dies machen, jedoch sagte die Inhaberin das nicht möglich sei mit einem Gutschein offene Beträge zu begleichen! Nun geht das seit Wochen so hin und her. Meine Frage: ist es möglich mit einem
Gutschein offene Beträge zu begleichen? Denn in dem AGB's stand nchts davon. Aussage der inhaberin: es ist steuerrechtlich nicht moeglich. Bitte nun um Hilfe und was ich noch weiter machen
Kann.
MfG und danke im vorhinein



selina
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Beitrag von selina » 10.01.2012, 23:43

Ja, ja wenn sonst keine Masche mehr zieht berufen wir uns aufs Steuerrecht!

Ist der von Ihnen erhaltene GS ein Namensgutschein, d.h. nur von Ihnen einlösbar kann er nicht weitergegeben werden.

Handelt es sich um einen klassischen Gutschein den jeder Konsument als Geschenk für xxx erwerben kann, darf er selbstverständlich auch weitergegeben werden. Dabei sollte halt auch das Kleingedruckte auf der Rückseite des GS beachtet werden.

Wenn Sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios keinen Hinweis finden, dass GS auf Altlasten nicht angerechnet werden können, sollten Sie oder Ihr Freund sich diesen Passus zeigen, noch besser ausdrucken, lassen.
Dann wir Ihnen hier weitergeholfen

Sam91
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Beitrag von Sam91 » 11.01.2012, 09:37

selina hat geschrieben:Ja, ja wenn sonst keine Masche mehr zieht berufen wir uns aufs Steuerrecht!

Ist der von Ihnen erhaltene GS ein Namensgutschein, d.h. nur von Ihnen einlösbar kann er nicht weitergegeben werden.

Handelt es sich um einen klassischen Gutschein den jeder Konsument als Geschenk für xxx erwerben kann, darf er selbstverständlich auch weitergegeben werden. Dabei sollte halt auch das Kleingedruckte auf der Rückseite des GS beachtet werden.

Wenn Sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios keinen Hinweis finden, dass GS auf Altlasten nicht angerechnet werden können, sollten Sie oder Ihr Freund sich diesen Passus zeigen, noch besser ausdrucken, lassen.

Dann wir Ihnen hier weitergeholfen
Wir haben die AGB schon gelesen und ausgedruckt, und da steht nichts von
Gutscheinen oder sonst was. Und es ist kein namensgutschein somit
An jeden anderen möglich weiterzugeben, deshalb verstehe ich nicht was das ganze soll bzw. Was ich jetzt noch machen kann? Eine Klage einreichen??

Hank
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Beitrag von Hank » 15.01.2012, 06:36

Es handelt sich wohl eher um eine Gutschrift, und diese gilt 30 Jahre!

Dein Freund zahlt einfach - wie mit dem ehemaligen GF vereinbart - seine Rechnung unter ausdrücklichem Hinweis nur abzüglich deiner Gutschrift, schauen ma ob sie klagen werden oder was...

Sam91
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Beitrag von Sam91 » 17.01.2012, 20:23

Hank hat geschrieben:Es handelt sich wohl eher um eine Gutschrift, und diese gilt 30 Jahre!

Dein Freund zahlt einfach - wie mit dem ehemaligen GF vereinbart - seine Rechnung unter ausdrücklichem Hinweis nur abzüglich deiner Gutschrift, schauen ma ob sie klagen werden oder was...
sie wollen ihn ja nicht annehmen das ist das problem...er kann ja nicht einfach den GS nehmen und ihnen vorwerfen, wenn sie ihn nicht annehmen bzw seinen offenen betrag nicht als ,,bezahlt" anerkennen...:-/

irgendwelche tipps was man da machen kann?

selina
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Beitrag von selina » 18.01.2012, 22:56

Lesen, lesen, lesen ...
... was steht auf der Rückseite des Gutscheins, was steht in den allgemeinen Geschäfttsbedingungen?
Ist der GS übertragbar?
Wenn es tatsächlich nirgendwo einen Hinweis gibt, dass der GS nicht übertragber ist würd ich den Geschäftspartner schriftlich!!! auffordern mir entsprechende Hinweise zu liefern und mich gegenbenfalls klagen lassen.

Hank
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Beitrag von Hank » 21.01.2012, 02:33

Klar, das Fitnesscenter hat seine Geschäftsinteressen, aber auf die brauchen Sie keine Rücksicht zu nehmen. Falls es tatsächlich eine einschlägige Klausel bezüglich Unübertragbarkeit von Gutschriften in den AGB geben sollte, ist diese als unzulässig einzuschätzen

Dieses Fitnesscenter hätte sich in diesem Fall de facto und de iure ungerechtfertigt bereichert, wenn einerseits keine Barauszahlung oder Übertragung möglich ist und Ihnen andererseits sonst nur die Möglichkeit, sich wieder im Fitnesscenter anzumelden bliebe, was Sie aus besagten verständlichen Gründen ja nicht mehr wollen und daher nicht tun müssen, wir haben immerhin Vertragsfreiheit in Österreich.

Ihr Freund soll also abzüglich der Gutschrift seinen Mitgliedsbeitrag einzahlen, das ist völlig korrekt - nur eben nicht bequem für das Fitnesscenter.

Sich jedenfalls nicht einschüchtern lassen - für sein Recht muss man immer jedes Mal aufs Neue kämpfen, d.h. auch Ihr Freund darf sich nicht von oben bis unten eh schon wissen...

Im Übrigen ist es nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine Frage wie man miteinander umgeht, d.h. über ein Internetforum ist sehr schwer ein guter Tipp zu geben, wo es auf Fingerspitzengefühl und Diplomatie ankommt, wo man die handelnden Personen und ihr Umfeld im Auge halten muss, damit man unnötigen Streit, der oft wegen Kleinigkeiten eskalieren kann vermeidet.

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