Diebstahl §127 Urteil?

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
duplo
Beiträge: 1
Registriert: 15.12.2011, 11:18

Diebstahl §127 Urteil?

Beitrag von duplo » 15.12.2011, 11:30

Hallo zusammen

ich bin neu hier. Eigentlich wohne ich in der Schweiz, habe es nun aber bald mit einer Gerichtsverhandlung im Liechtenstein zu tun. Und die haben das Österreichische Recht. Daher wende ich mich an euch.

Es ist so: Ich hatte eine WG mit einer Mitbewohnerin und Kollegin. Nachdem sie drei Monate keine Miete gezahlt hat, sind wir fristlos rausgeflogen. Wir haben jeweils die Hälfte direkt an den Vermieter gezahlt. Ich habe durch die solidarische Haftung ihren ganzen Teil der Miete begleichen müssen. Ich habe darauf hin mit ihr einen Darlehensvertrag abgeschlossen über ihre Miete und sie hat mir unterschrieben, und versichert mir ihren Teil der Miete in Raten zurückzuzahlen. Bis heute habe ich aber keinen Rappen oder Cent gesehen!

Während der Zeit in der ich mit ihr zusammen wohnte, sind immer wieder Bankomatbezüge von meinem Konto mit meiner Karte gemacht worden, die ich nicht sein konnte!
Dies kann ich auch in zwei Fällen beweisen...

Ich habe bei der Polizei einen Strafantrag auf Unbekannt erstellt.
Nach etlichem Hin und Her zwischen Regierungen und Staatsanwaltschaften, kam nun vor zwei Wochen die Einladung vom Gericht für eine Zeugenaussage.
Zur Info: Ich habe den PIN in meinem Ordner abgelegt, dieser aber nicht in meinem Zimmer gehabt. Auch musste man den Ordner durchwühlen, um diesen Brief zu finden.

Nun ist sie wegen Diebstahls angeklagt.
Im Nachhinein habe ich erfahren, dass sie auch beim Vorvermieter 8 Monatsmieten nicht gezahlt hat, dass sie keine Arbeit hatte zu dieser Zeit und das sie wahrscheinlich eine grosse Geldnot hatte. Allerdings hat sie mich dazu nie angesprochen... Auch hat sie, bevor sie mit mir die WG gründete gearbeitet, dies kann ich auch bezeugen.

Nun lässt mich dieser Fall nicht mehr los, und ich frage euch mit was für einem Urteil sie rechnen muss für diese Bankomatbezüge...? Es handelt sich insgesamt um ca. 2000 SFr. umgerechnet ca. 1600 Euro.


Herzlichen Dank für eure Informationen.

Gruss
Duplo



selina
Beiträge: 86
Registriert: 30.08.2011, 21:33

Beitrag von selina » 15.12.2011, 20:05

Den Ausgang einer Gerichtsverhandlung zu prognostizieren ist unseriös und in einem Forum, ohne Kenntnis der Akten schlicht und ergreifend unmöglich.

Ob die Ex-Mitbewohnerin aufgrund der vermuteten Bankomatabhebungen überhaupt verurteilt wird scheint mir äußerst unsicher. Zumal es schon äußerst fahrlässig ist, den PIN in einem Ordner aufzubewahren, der für jederman/frau zugänglich ist, der in die Wohnung eingeladen wurde.

Betreffend der alten Mietschulden sehe ich schon eher 'grünes Licht', wenn bei der Ex-Mitbewohnenerin etwas zu holen ist, oder in ferner Zukunft etwas zu holen sein wird.

Hank
Beiträge: 1452
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 18.12.2011, 09:19

Ansprüche aus Gerichtsurteilen und Vergleichen verjähren nach 30 Jahren.

Grundsätzlich ist das Strafrecht nicht dazu da, um persönliches Sachenrecht, also Schulden durchzusetzen, auch wenn man sich als Privatbeteiligter in einem Strafprozess anschließen soll, der den zivilen Anspruch nur begründet - der konkrete Schadenersatz muss meistens mit einer Zivilklage erstritten werden, und das dauert meistens unverhältnismäßig lang und kostet neben Zeit auch Geld und Nerven.

Wegen des Darlehenvertrages kann man eine Klage wegen Geldleistung erheben (Formular als pdf runterladen oder beim Gericht abholen), das geht relativ schnell (4 Wochen Einspruchsfrist), hat aber nur Sinn, wenn was zu holen ist.

Im Österreichischen Recht gibt es auch ein (theoretisches) Pfandrecht des Vermieters, um ausständige Mieten abzusichern - Sie hätten daraus abgeleitet also durchaus etwas einbehalten können, aber meistens ist der Hausrat nichts mehr wert, deswegen tut sich das heutzutage wahrscheinlich auch niemand mehr an...

Vergessen Sie aber insgesamt nicht: Sie haben sich Ihre Wohnkollegin selber ausgesucht!

cheefer4
Beiträge: 4
Registriert: 16.01.2012, 00:16

Beitrag von cheefer4 » 16.01.2012, 00:34

Also grundsätzlich ist wegen dem unerlaubten Geld abheben die Anwendung des §127 StGB (Diebstahl) richtig, obwohl sich die Lehre hier eher für den 148a StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) entscheidet.

Zuzüglich zum Diebstahl müsste hier auch noch der §229 StGB (Urkundenunterdrückung) angeklagt werden.

Wie leicht oder schwer es für den Täter ist an den PIN-Code zu kommen, ist für die Beurteilung dieses Sachverhalts jedenfalls irrelevant.

Für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gibt es das Adhäsionsverfahren, dh dass zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren durchsetzbar sind. Das betrifft jedoch nur einfache Ansprüche, wie beispielsweise den Anspruch aus dem Diebstahl. Für kompliziertere Ansprüche wird man auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 30 Gäste