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Kanzleifehler bei Verlassenschaft

Verfasst: 04.12.2011, 16:18
von nm
Guten Tag,

ich habe eine dringliche Frage bezüglich des Erbrechts.

Seit über einem Jahr(Alleinerbe) habe ich von dem Geld noch nichts gesehen. Andauernd erfolgen Berichtigungen des Inventars.

Nun aber ein Brief der mich sprachlos gemacht hat:
Berichtigung des Inventars
Festgehalten wird, dass aufgrund eines Kanzleiversehens das Guthaben der Bausparkasse ** in der Höhe von EUR * als Aktivum in die Verlassenschaft aufgenommen wurde. Dieses Guthaben besteht jedoch nicht und lautet der darin angeführte Bausparvertrag nicht auf den obgenannten Verstorbenen.
Dieses Guthaben war in der Aufstellung der größte Posten.

Nach über einem Jahr wird nun das der Ball zwischen Gericht und Notar hin und her gespielt, ständige Änderungen wurden gemacht.
Ich habe mit einer Veränderungen der Passiva gerechnet, das kann natürlich sein und neue Forderungen können auftauchen.
Das nun aber der größte Aktivaposten entfällt, damit das Erbe fast auf 0 sinkt und ich mit diesem Wissen es vermutlich gar nicht angetreten wäre(Musste eine Wohnung räumen lassen und die Notarkosten belaufen sich auf eine hohe Summe, es wäre Kosten/Nutzen nicht gegeben gewesen) hat mir die Sprache verschlagen.

Habe ich hier irgendeine Chance das anzufechten?
Mit diesem Geld wurde gerechnet und ein Jahr lang waren ständige Anrufe und Notarbesuche von Nöten.
Kann man hier zumindest auf Kulanz hoffen so dass der Notar seinen Aufwand nicht berechnet? hier könnte wenn sich an den Passiva noch etwas ändert nun sogar noch eine Wendung passieren die mich mehr Kosten lässt als mir das Erbe bringt.

Ich würde mich sehr auf eine Antwort freuen.

Mit freundlichen Grüßen


nm

Verfasst: 12.12.2011, 02:11
von Hank
An sich weiß man innerhalb der Familie über die Vermögensverhältnisse bescheid, falls nicht, gewährt das Recht neben der Rechtswohltat des Inventars auch die bedingte Erbserklärung.

Diese bewirkt eine Haftungsbeschränkung des Erben auf das übernommene Nachlassvermögen, das zu seiner Feststellung wie in Ihrem Fall eben inventarisiert wird.

Bei unbedingten Erbserklärungen ist, wie der Name schon andeutet, unbedingte Vorsicht geboten, weil diese nicht wegen Irrtum angefochten werden können, selbst wenn der Gerichtskommissär z.B. über die Folgen der unbedingten Erbserklärung nicht aufgeklärt hat.