Hallo!
Ich heiße Peter und möchte mich in diesem Forum nach folgendem rechtlichen Sachverhalt erkundigen:
Wenn eine Privatperson etwas an eine andere Privatperson verkauf (z.B. ein Boot), der Käufer das zu kaufende Objekt besichtigt und für gut befindet und man sich auf einen Kaufpreis einigt, ist es dann relevant, die Garantie und Gewährleistung explizit auszuschließen (wie man das ja z.B. bei Ebay immer liest)? Oder ist das obsolet?
Danke
Peter
Gewährleistung für Private
Danke. Heisst das, dass ich wie ein gewerblicher Händler z.B. eines Autos zur Gewährleistung herangezogen werden kann? Also 1 oder 2 Jahre lang? Und was fällt da genau darunter?
Wenn nach, sagen wir mal 3 Monaten ein Teil des Motors kaputt wird (Lichtmaschine), muss ich diese dann auf meine Kosten ersetzen?
Danke
Peter
Wenn nach, sagen wir mal 3 Monaten ein Teil des Motors kaputt wird (Lichtmaschine), muss ich diese dann auf meine Kosten ersetzen?
Danke
Peter
Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Güter beträgt zwei Jahre und bedeutet, dass man für die im Kaufvertrag ausgemachten Bedingungen geradezustehen hat.
Sie müssten also entweder den Mangel beheben oder beheben lassen, den Kaufpreis mindern oder den Vertrag wandeln, falls keine Reparatur möglich ist, weil eine nicht mehr funktionierende Lichtmaschine einen erheblichen Mangel bei einem Auto bedeutet.
Ein gewerblicher Händler kann gegenüber einem Konsumenten das Gewährleistungsrecht nicht rechtswirksam ausschließen, was dem Sinn und Zweck des Konsumentschutzgesetzes entspricht.
Bei Gebrauchtfahrzeugen wird deshalb zwischen Privaten aufgrund der vielen Unwägbarkeiten die Gewährleistung meistens ausgeschlossen, frei nach dem Motto "wer weiß, dass er über den Tisch gezogen wird, wird nicht über den Tisch gezogen"...
Sie müssten also entweder den Mangel beheben oder beheben lassen, den Kaufpreis mindern oder den Vertrag wandeln, falls keine Reparatur möglich ist, weil eine nicht mehr funktionierende Lichtmaschine einen erheblichen Mangel bei einem Auto bedeutet.
Ein gewerblicher Händler kann gegenüber einem Konsumenten das Gewährleistungsrecht nicht rechtswirksam ausschließen, was dem Sinn und Zweck des Konsumentschutzgesetzes entspricht.
Bei Gebrauchtfahrzeugen wird deshalb zwischen Privaten aufgrund der vielen Unwägbarkeiten die Gewährleistung meistens ausgeschlossen, frei nach dem Motto "wer weiß, dass er über den Tisch gezogen wird, wird nicht über den Tisch gezogen"...
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