Frage zu § 276 ABGB Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
Verfasst: 19.10.2011, 18:25
Sachwalterschaft/Fallbeschreibung:
War von Mai 2010 - Oktober 2011 auf freiwiliger Basis besachwaltert.
In dieser Zeit habe ich nur Notstand/Mindestsicherung erhalten -ging in diesem Zeitraum (bis heute) keiner Beschäftigung nach.
Mein Sachwalter hat am 6. Oktober bei Gericht einen Antrag auf Entschädigung gestellt, nachdem die Sachwalterschaft aufgehoben wurde.
7,5% des Einkommen (exkl. Pflegegeld, gesamt EUR 8.776,08 EUR 658,21
2. Tätigkeitsjahr, aliquot für 4 Monate
5% des Einkommens (exkl. Pflegegeld, gesamt EUR 2.925,36 EUR 146,27
Telefon-, Kopier- und Fahrtspesen, pauschal EUR 85,00
Porti pauschal EUR 45,00
---------------------------------------------------------------------------------------
Gesamtsumme EUR 934,38
SALDO vom 30.09.2011 EUR 1879,61
In dieser Zeit habe ich monatlich ein Taschengeld von Euro 280,- erhalten für die Deckung meines Lebensbedarfes (Lebensmittel, sonstiger Bedarf).
Frage 1
Inwieweit trifft es auf mich zu, dass Ansprüche auf Entschädigung, Aufwandsersatz oder Entgelt dem Sachwalter nur dann zustehen, wenn dadurch nicht die Lebensbedürnisse des Betroffenen gefährdet sind?
Fallen notwendige Erhaltungsarbeiten der Wohnung darunter?
(Ausmalen nach 14 Jahren, neuer Fußboden, nach 14 Jahren, bzw Bedarf an Winterbekleidung).
Frage 2
Wäre eine Anfechtung gegen die Entschädigung des Antwalts rechtmäßig, da ich aufgrund meines geringen Einkommens Anspruch auf Verfahrungshilfe hätte?
Frage 3
Worauf muss ich bei einem Antrag auf vorläufig kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin beachten, wenn dieser mündlich bei Gericht geäußert wird?
Danke für Eure Antworten im Voraus
MfG
War von Mai 2010 - Oktober 2011 auf freiwiliger Basis besachwaltert.
In dieser Zeit habe ich nur Notstand/Mindestsicherung erhalten -ging in diesem Zeitraum (bis heute) keiner Beschäftigung nach.
Mein Sachwalter hat am 6. Oktober bei Gericht einen Antrag auf Entschädigung gestellt, nachdem die Sachwalterschaft aufgehoben wurde.
7,5% des Einkommen (exkl. Pflegegeld, gesamt EUR 8.776,08 EUR 658,21
2. Tätigkeitsjahr, aliquot für 4 Monate
5% des Einkommens (exkl. Pflegegeld, gesamt EUR 2.925,36 EUR 146,27
Telefon-, Kopier- und Fahrtspesen, pauschal EUR 85,00
Porti pauschal EUR 45,00
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Gesamtsumme EUR 934,38
SALDO vom 30.09.2011 EUR 1879,61
In dieser Zeit habe ich monatlich ein Taschengeld von Euro 280,- erhalten für die Deckung meines Lebensbedarfes (Lebensmittel, sonstiger Bedarf).
Frage 1
Inwieweit trifft es auf mich zu, dass Ansprüche auf Entschädigung, Aufwandsersatz oder Entgelt dem Sachwalter nur dann zustehen, wenn dadurch nicht die Lebensbedürnisse des Betroffenen gefährdet sind?
Fallen notwendige Erhaltungsarbeiten der Wohnung darunter?
(Ausmalen nach 14 Jahren, neuer Fußboden, nach 14 Jahren, bzw Bedarf an Winterbekleidung).
Frage 2
Wäre eine Anfechtung gegen die Entschädigung des Antwalts rechtmäßig, da ich aufgrund meines geringen Einkommens Anspruch auf Verfahrungshilfe hätte?
Frage 3
Worauf muss ich bei einem Antrag auf vorläufig kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin beachten, wenn dieser mündlich bei Gericht geäußert wird?
Danke für Eure Antworten im Voraus
MfG