Erbrecht Pflichtteil

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schanzenpeter
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Erbrecht Pflichtteil

Beitrag von schanzenpeter » 19.10.2011, 00:55

Frau und Mann (verheiratet) haben Haus gebaut. Beide haben erwachsene Kinder, aber nicht vom selben Partner. Die Frau möchte verhindern, dass die Kinder des Mannes den Pflichtteil erben. Sie lässt sich als alleinige Besitzerin ins Grundbuch eintragen. Bekannte meinen, dass das nicht nützt, da alles erworbene in der Ehe dennoch beiden Partnern zusteht und daher die Kinder des Mannes erbberechtigt sind. Dann meint die Frau, sie lässt sich die Hälfte des Mannes schenken, dann können seine Kinder keinen Anspruch mehr gelten machen. Geht das so?



selina
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@schanzenpeter

Beitrag von selina » 19.10.2011, 21:25

Bei der Dame dürfte es sich um eine Hellseherin handeln.
Wer sagt ihr denn, dass der Gatte vor ihr das Zeitliche segnet?

Nach Meinung der Frau sollten also die Kinder des Mannes nie zu ihrem rechtmäßigen Erbteil kommen = moralisch für mich verwerflich.
Was nicht heißt, dass es nicht machbar wäre.

Hank
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Beitrag von Hank » 20.10.2011, 23:10

Uneheliche Kinder hatten in früherer Zeit ein gesetzliches Erbrecht nur in den Nachlass der Mutter und von deren Verwandten.

Heutzutage beerben sie auch den Vater und dessen Verwandte wie eheliche Kinder, d.h. die besagte Mutter kann durch Schenkung, Grundbuchmanöver usw. die Kinder des jetzigen Ehemannes nicht um den Pflichtanteil des gemeinsam geschaffenen Ehevermögens verkürzen, obwohl eine Pflichtanteilskürzung wegen nicht bestehendem Naheverhältnis wiederum denkbar ist, würde ich jedenfalls meinen...

schanzenpeter
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Beitrag von schanzenpeter » 21.10.2011, 01:57

zu Selina: diese "Dame" möchte natürlich für den Fall, dass sie zuerst geht, dass nur Ihre Tochter erbt.
zu Hank: Kinder des Mannaes sind aus erster Ehe, also nicht uneheliche. ich kenne einen ähnlilche Fall, der sich zugetragen hat und die übergangenen Stiefkinder erbten nichts, da sie nicht aufgeklärt wurden. Noch heute sagen sie - da konnen wir nichts machen, da alles auf die Stiefmutter geschrieben war. aber Danke für die Antwort, jedenfalls bin ich richtig gelegen, dass das "Überschreiben" die Stiefkinder nicht ausschließt.

Hank
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Beitrag von Hank » 24.10.2011, 21:44

Sterben ist leichter als erben... das Erbrecht ist eine hochkomplexe Materie, gespickt mit vielen OGH-Urteilen, deswegen muss der Nachlass ab einer gewissen Summe zwingend vor Gericht abgehandelt werden, um eben Streitereien zu vermeiden.

Um den Pflichtanteil kann man aber praktisch nicht gebracht werden, das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.

Es gibt im Verlassenschaftsverfahren zahlreiche Rechtsmittel, wirken auch gegen böse Schwiegermütter, wie z.B. Erbschaftsklage, in Ihrem beschriebenen Fall kommt sicher eine Irrtumsanfechtung in Frage - Gerichtsurteile bzw. -beschlüsse verjähren erst nach 30 Jahren. Da darf man kein falsches Harmoniebedürfnis haben.

Ohne Kläger, aber keine Richter, eh klar.

schanzenpeter
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Beitrag von schanzenpeter » 26.10.2011, 02:34

danke Hank, da fällt mir noch ein authentischer Fall ein, zwei erwachsene Kinder wurden nicht zur Nachlassverhandlung eingeladen. Im Nachhinein hat ein Verwandter ausgesagt, dass die Witwe beim Notar angegeben hat, es sei nichts von Wert vorhanden, obwohl Haus und ein zweiter Baugrund vorhanden waren. Das war vor 12 Jahren. Könnte man da noch etwas machen? und was? Das was der Verwandte gesagt hat, muss vielleicht nicht stimmen, Tatsache aber ist, dass die beiden Kinder nichts von einer Nachlassverhandlung wusssten. Die Witwe und ein Sohn haben alles geerbt.

Hank
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Beitrag von Hank » 28.10.2011, 21:05

Für solche Fälle, sprich Streitigkeiten gibt es wie gesagt mM nur die Erbschaftsklage, die nach 30 Jahren verjährt, wo man eben behaupten kann, dass irgendjemand alles oder einen Teil der Erbschaft an den Kläger herauszugeben hat.

Der Pflichtanteil wird allerdings nicht vom Gericht automatisch verfolgt, sondern es müssen sich die Berechtigten selber darum kümmern und auf Auszahlung drängen. Vielleicht kann man, wenn man den eigenen Pflichtanteil bestimmen kann, über einen bedingten Zahlungsbefehl schneller zu seinem Geld kommen.

Mit solchen heiklen Fällen muss man aber mit den ganzen Unterlagen - wird der Pflichtteil im Testament eingeräumt, wenn nein, dann schaut's eher schlecht aus - unbedingt zu einem Rechtsbeistand, da kommt es auf jede Einzelheit an.

Ein Unterschied ergibt sich eventuell aus den unterschiedlichen Bewertungsmethoden für Grundstücke, wo nämlich der Schätzwert und nicht der Einheitswert herangezogen wird - die Reichen schätzen sich nämlich gern ärmer als sie sind...

Hank 8) 8) 8)

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