Pyrotechnikgesetz --> Gurtstraffer?

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Fritz Benedict
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Pyrotechnikgesetz --> Gurtstraffer?

Beitrag von Fritz Benedict » 07.10.2011, 22:27

Ein Gurtstraffer dient, wie der Name schon sagt, zum schnellen Straffen des Gurtes im Falle eines Unfalles. Es gibt zwei Arten, eine davon ist die "pyrotechnische" Bauweise und fällt auch ins Pyrotechnikgesetz.

Gemäß der Kategorisierungen im PyroTG fällt der Gurtstraffer unter "P2". Die Definition dieser Gruppe (§13, PyroTG): "Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind."

--> Daher meine Frage. Ein 17-Jähriger, der den Führerschein gem. §19, FSG erworben hat, ist demnach nicht berechtigt den Gurtstraffer zu "besitzen". Sprich: Eigentlich dürfte er sich erst ein eigenes Auto kaufen, wenn er das 18. Lebensjahr erreicht hat. Der Besitz von P2-Gegenständen ist nämlich erst ab 18 Jahren erlaubt. Ist das eine rechtliche Grauzone, oder übersehe ich das Offensichtliche?



Hank
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Beitrag von Hank » 10.10.2011, 02:32

Tät' nicht unbedingt von einer Grauzone sprechen, sondern eher von einem Spielraum, den das Gesetz in konkreten gerechtfertigten Einzelfällen auch minderjährigen Personen mit hoher Verlässlichkeitsprognose einzuräumen vermag.

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