Ein Bezirksgericht hat meinen Antrag auf Festsetzung eines Besichtigungtermines für ein Versteigerungsobjekt mit der Begründung abgelehnt, dass dieses Antragsrecht nur der verpflichteten oder der betreibenden Partei zustünde. Dies ist rechtswidrig, da laut § 176 Abs. 2 auch Bietinteressenten dieses Recht zusteht. Der per Fax zugestellte Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Ich erhob gegen den Beschluss dennoch Rechtsmittel und erhielt nun per RSA einen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung.
In einem Zusatzschreiben wird eine Nachbesserung meines Rekurses verlangt mit dem Hinweis, dass dieser persönlich und von einem Anwalt gezeichnet sein müsse. Von der Anwaltspflicht steht in der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss nichts.
Ich habe folgende Fragen:
1) Ist der Rekurs tatsächlich wie vom Gericht behauptet das adäquate Rechtsmittel?
2) Besteht bei diesem Verfahren tatsächlich Anwaltspflicht beim Rekurs?
3) Welche Möglichkeiten stehen mir noch offen um die fortwährende rechtswidrige Praxis der Verweigerung der Festlegung von Besichtigungsterminen durch genau ein BG in Wien vorzugehen?
Danke im Voraus für kompetente Hinweise.
Rechtsmittel gegen Beschluss eines Bezirksgerichtes
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