Darf ich Tauben/Ratten mit einem Luftdruckgewehr erschießen

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gasg
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Darf ich Tauben/Ratten mit einem Luftdruckgewehr erschießen

Beitrag von gasg » 10.09.2011, 14:50

Darf man mit einem Luftgewehr auf Tauben im eigenen Garten schießen? Auf seinem eigen Grund darf man ja unerwünschte Tiere erlegen, falls nein, welche Folgen hat man zu erwarten, wenn man es doch tut?
Und Ratten? - Die gelten ja als Ungeziefer wie Mäuse.



Officer01
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Beitrag von Officer01 » 10.09.2011, 22:31

Gemäß § 6 Tierschutzgesetz ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich landwirtschaftliche Nutztiere (Kühe, Schweine, ...) zur Nahrungsgewinnung (hier gibt es genaue Schlachtbedingungen), Futtertiere (Schaben, Würmer, ...) und die Schädlingsbekämpfung (Wanzen, Insekten, ...).

Wer ein Tier also ohne vernünftigen Grund tötet begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 7.500,00 € bestraft. Nur weil es jemanden stört, dass eine Taube über seinem Grundstück fliegt, rechtfertigt noch lange keine Tötung dieses Tieres und stellt schon gar keinen vernünftigen Grund dar.

Hinzu kommt noch, dass auch das Schießen mit einer Waffe in einem Garten schwerwiegende Folgen haben könnte. Laut dem Waffengesetz dürfen Schüsse nur innerhalb einer eingefriedeten Liegenschaft (z.B. Schottergrube) abgegeben werden. Ein Schuss darf keinesfalls aus dem eigenen Grundstück ausdringen können und jemanden dadurch gefährden oder verletzen können, auch darf ein Schuss nicht in die Luft abgegeben werden.

Zurück zur eigentlichen Frage:

Ratten können durchaus Ungeziefer sein und dürfen sehrwohl von einem konzessionierten Schädlingsbekämpfer getötet werden. Keinesfalls jedoch mit Schusswaffen. Tauben sind keine Schädlinge im üblichen Sinne und dürfen daher keinesfalls getötet werden. Sie können vertrieben werden, jedoch darf ihnen dabei kein Schaden, Schmerz oder Leid zugefügt werden.

Hank
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Beitrag von Hank » 12.09.2011, 01:26

Vor allem wäre es Tierquälerei, was eine Straftat darstellt, außerdem liegt das Gewaltmonopol beim Staat, nur Notwehr auf unmittelbare Gefahr darf als Selbsthilfe abgewendet werden.

Übrigens gibt es Firmen für Taubenabwehr, Kammerjäger, Wasenmeistereien bei den Magistraten und oft sind eigene (hygienische) Versäumnisse Grund für Tauben- oder Rattenplage.

funfair
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Beitrag von funfair » 12.09.2011, 20:52

Jetzt muss ich auch was dazu fragen:
Was ist, wenn jemand solche Waffen besitzt (um eben auf Vögel zu schießen) ohne in einem Verein dabeizusein oder so?
Darf man das überhaupt?

Ich kenne da auch so eine Person die liebend gerne mal Spatzen vom Dach schießt, und auch schon einige getroffen hat...

gasg
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Beitrag von gasg » 14.09.2011, 14:13

Ein Luftdruckgewehr darf ohne Waffenschein ab Vollendung des 18 Lebensjahres erworben werden.

funfair
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Beitrag von funfair » 14.09.2011, 17:18

Ja schon, aber müsste man es nicht normalerweise melden, sobald man eines besitzt?
Und vor allem angeben wofür man es verwendet?
Immerhin kann man damit genauso gut jemanden schwer verletzen oder gar töten...

gasg
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Beitrag von gasg » 15.09.2011, 18:46

Nein, dass kommt auf die Energie an...

Officer01
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Beitrag von Officer01 » 21.09.2011, 10:05

Nein, dass kommt auf die Energie an...
...und aufs Kaliber.

Luftgewehre sind bis zu einem Kaliber von 6 mm ab 18 Jahren frei erhältlich (außer bei bestehendem Waffenverbot), die Energiebeschränkung liegt bei 100 Joule. Luftgewehre mit einem Kaliber größer als 6 mm unterliegen der waffenrechtlichen Kategorie C und sind somit meldepflichtig (Meldung bei einem Waffenhändler erforderlich).

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