Sozialhilfe -

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JUSLINE
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Sozialhilfe -

Beitrag von JUSLINE » 03.11.2004, 14:46

Vor Jahren konnte meine Schwester eine zuvor von mir bewohnte Mietwohnung inkl. meiner neuwertigen Wohnungseinrichtung von mir übernehmen. Für diese Möbel haben wir damals einen mündlichen Kaufvertrag über einen Kaufbetrag von S 40.000,- im Zeugenbeisein der Eltern geschlossen.

Etwa zur gleichen Zeit übergaben unsere Eltern deren Wohnung (vorbehaltlich eines Wohnrechts auf Lebenszeit) an mich und ich wurde vertraglich verpflichtet, eine Ab-findung an meine Schwester zu bezahlen. Ein letzter Teilbetrag von S 50.000,- wäre gemäß Notariatsakt Ende nächsten Jahres fällig gewesen.

Da meine Schwester aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation nicht in der Lage war, meine Möbel bar zu zahlen, stimmte ich ihrem Vorschlag zu, meine Forderung der ihren gegenzurechnen, womit für sie noch ein Guthaben von S 10.000,-, zahlbar Ende nächsten Jahres, verblieb.

Im heurigen Frühjahr ist meine Schwester nach schwerer Krankheit leider verstorben. Da sie früher zeitweise Sozialhilfe bezogen hat, hat sich bei der obligaten Ver-lassenschaftsabhandlung auch das Sozialamt angemeldet, um Regressansprüche geltend zu machen.

Nunmehr wurde mir vom Verlassenschaftskurator mitgeteilt, dass sich das Sozialamt weigert den mündlichen Kaufvertrag mit meiner Schwester anzuerkennen und ich daher verpflichtet sei, die ges. Restschuld lt. Notariatsakt von S 50.000,- an das Sozialamt zu leisten. Das Sozialamt vertritt die Auffassung, dass der Sozialhilfeträger generell keine mündlichen Kaufvereinbarungen anerkenne und weiters die Eltern als Zeugen befangen seien. Meine Ansprüche bezüglich der Möbel solle ich beim Le-bensgefährten meiner Schwester geltend machen, der die Wohnung jetzt alleine bewohnt. Nur welchen Wert haben die Möbel jetzt noch?! (Während der Verlassenschaftsabhandlung wurde es unterlassen deren Wert zu schätzen.)



Zählt ein mündlicher Kaufvertrag wirklich nichts? Kann es sich das Sozialamt wirklich so einfach machen? Wie stehen meine Chancen doch zu meinem Recht zu kommen?




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