Steuernachzahlung trotz Einkommen unter 11000€?

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AN80
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Registriert: 30.08.2011, 18:05

Steuernachzahlung trotz Einkommen unter 11000€?

Beitrag von AN80 » 30.08.2011, 18:34

Hallo!

Ich bin Laie im Bezug auf das österreichische Steuerrecht und bräuchte Eure Hilfe!
Ich habe bis Ende Juni 2010 in Österreich gewohnt und war als Studentin eingeschrieben.
Bis zu meinem Umzug nach Deutschland hatte ich 2010 lediglich Einkommen aus ausländischen Kapitalerträgen (liegen in D, KESt wurde nicht bezahlt) und aus einer Abfertigung (Beschäftigung hat schon 2009 geendet).
D.h. mein Einkommen 2010 lag weit unter der Grenze von 11000€, trotzdem muss ich laut Steuerbescheid Steuern für meine Einkünfte aus den ausländischen Kapitalerträgen nachzahlen, außerdem bekomme ich die Steuern, die mir bei Auszahlung der Abfertigung abgezogen wurden nicht zurück.
Auf der Homepage der AK Tirol steht, dass die Steuer auf die Abfertigung bei einem so geringen Einkommen zurückgezahlt werden müsste.
Und auch die Nachzahlung für meine Kapitalerträge sehe ich nicht ganz ein, da ich bei diesem geringen Einkommen ja auch die KESt für inländische Anlagen zurückfordern könnte.

Kann mir jemand sagen wie sich das steuerrechtlich verhält und ob ich evtl. Einspruch gegen den Bescheid einlegen sollte?

Im Voraus schon mal Vielen Dank!

Grüße, Andrea



isidoro
Beiträge: 89
Registriert: 15.04.2011, 20:17

Beitrag von isidoro » 01.09.2011, 23:02

Das Steuerrecht ist sehr kompliziert - so wie der Fall liegt sind sie in Östereich beschänkt steuerpflichtig. Ich würde sofort einmal Berufung gegen den Steuerbescheid einlegen - sie müssen dies innerhalb eines Monats machen. Wenn die Zeit knapp wird, können sie in diesem Schreiben anführen, dass die genaue Begründung nachgereicht wird. Bevor sie die Berufung schreiben können sie telefonisch beim Finanzamt welches die Nachforderung gestellt hat im Callcenter unter Angabe der Steuer Nummer nachfragen, ob in ihrem Fall eine Option auf unbeschränkte Steuerpflicht möglich ist (EU-Bürger können eine Option stellen, wenn die Gesamteinkünfte nicht € 11.000,-- übersteigen). Dies hat den Vorteil, dass der Hinzurechnungsbetrag von € 9.000,-- bei einer Veranlagung entfällt. Sollte nur dieser Hinzurechnungsbetrag das Übel gewesen sein, wäre der Fall schon erledigt. Sollte aber die Sache verzwickt sein, können sie den Steuerakt einscannen und an die Arbeiterkammer in Innsbruck mailen und um Rat bzw. um Unterstützung bei der genauen Begründung der Berufung bitten.

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