In meinem Bekanntenkreis ist die Frage aufgetaucht, ob es nach geltendem österr. Recht erlaubt ist, wenn Cousin und Cousine eine (auch sexuelle) Beziehung haben, bzw. ob sie sogar heiraten dürfen.
Was sagt das Gesetzbuch dazu?
Vielen Dank für die Antwort.
Hans
Verwandt
RE: Verwandt
ja, ist erlaubt ! (also sowohl sexuelle beziehung, als auch ehe)
lediglich verwandte gerader linie dürfen nichts dergleichen tun. (strafbar mit freiheitsentzug!)
gerade linie bedeutet eben vater-tochter (auch mutter-sohn etc.), geschwister, großeltern-enkel ... usw., aber cousin und cousine sind definitiv nicht geradlinig verwandt!
ich hoffe, dir geholfen zu haben!
lg, grutzi
lediglich verwandte gerader linie dürfen nichts dergleichen tun. (strafbar mit freiheitsentzug!)
gerade linie bedeutet eben vater-tochter (auch mutter-sohn etc.), geschwister, großeltern-enkel ... usw., aber cousin und cousine sind definitiv nicht geradlinig verwandt!
ich hoffe, dir geholfen zu haben!
lg, grutzi
RE: Verwandt
Blutschande
§ 211. (1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie
verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt
ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf
vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu
bestrafen.
(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur
Tat verführt worden ist.
§ 211. (1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie
verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt
ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf
vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu
bestrafen.
(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur
Tat verführt worden ist.
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