Privatkonkurs. Ausgleichsverfahren. Abschöpfungsverfahren.

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Bohemien
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Privatkonkurs. Ausgleichsverfahren. Abschöpfungsverfahren.

Beitrag von Bohemien » 16.06.2011, 01:27

Ich habe folgende Fragen zum Thema Privatkonkurs.

Ich bin zur Zeit ein so genannter Freier Selbständiger. Das heißt: Ich habe zwei Gewerbe ruhend gemeldet, arbeite als Freier Musiklehrer und als Freischaffender Künstler. Beide letzen Berufe sind ohne gemeldetes Gewerbe auszuüben.
Nun möchte ich mit einer Gesamtverschuldung von rund 50.000 Euro Konkurs (bzw. Außergerichtlichen Ausgleich, Abschöpfungsverfahren oder dergleichen) beantragen bzw. anmelden.

Frage 1:
Bei meiner derzeitigen Tätigkeit trifft auf mich doch der Privatkonkurs zu, oder?

Frage 2:
Künftiges Einkommen. Stimmt es, dass es grundsätzlich egal bzw. NICHT VORGESCHRIEBEN ist, WIE ich in der Zeit (sieben Jahre) des Verfahrens zu meinen Einnahmen komme, sofern gesichert ist, DASS genügend Einkommen vorhanden ist?

Frage 3:
Stimmt es, dass ich während des Verfahrens mein Einkommen auch aus den im nachstehend gereihten Beispiel angeführten Tätigkeiten beziehen kann?
Beispiel: Gehalt aus einer Geringfügigen Beschäftigung + Einnahmen aus Freier Tätigkeit (eben Musikunterricht, Musiker, Autor)?

Als konkretes Beispiel liegt den oben angeführten Fragen der Fall eines mir Bekannten zugrunde. Dieser ist im ersten Jahr seines Privatkonkurses. Seine Einnahmen bezieht er aus einer geringfügigen Beschäftigung bei einem von ihm selbst gegründeten Verein sowie aus Einnahmen als Korrekturleser und Musiker.

Ich wäre für Antworten dankbar!



Hank
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Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 16.06.2011, 08:34

Ich denke, es ist zunächst wichtig, dass die Gläubiger Ihren Zahlungsplan akzeptieren und Sie diesen einhalten können und dass die Schulden nicht aus betrügerischer Krida oder so stammen bzw. dass Sie Ihr Vermögen vor dem Privatkonkurs bewusst verjubelt haben.

Wenn ein akzeptierter Ausgleich allerdings schuldhaft nicht eingehalten wird, kann die Mehrheit der Gläubiger verlangen, dass Sie ins Abschöpfungsverfahren wechseln müssen.

Weiterhin sollte Sie sich aber eher um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, besser noch ein normales Arbeitsverhältnis nachweisen. Weiterhin sollte Sie als Schuldner sich damit abfinden, dass Sie keine zumutbare Arbeit oder angebotene Tätigkeit ablehnen sollen. Wird also die Frage sein, was die Gläubiger dazu sagen.

Nach 3 Jahren gibt es immerhin die Möglichkeit, zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen. Hierfür muss allerdings die Voraussetzung gegeben sein, dass bereits 50 % der Forderungen der Gläubiger durch den Schuldner beglichen worden sind.

Ich tät' aber sagen, dass Sie mit den ganzen Unterlagen zur Schuldnerberatung gehen, weil Insolvenz- und Exekutionsordnung sind absolute Spezialgebiete.


Hank

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Bohemien
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Registriert: 16.06.2011, 01:10

Beitrag von Bohemien » 16.06.2011, 17:32

Ich hatte heute ein Gespräch mit einer Dame von der Schuldnerberatungsstelle, und tatsächlich:

zum Arbeiten an sich wird man auch im Ausgleich, im Privatkonkurs oder im Abschöpfungsverfahren nicht gezwungen. Vergleichbare, verhältnismäßige Raten jedoch muss man zusichern und bezahlen. Das heißt: es wird geschätzt, welche monatliche Summe ich (oberhalb der Armutsgrenze) zu bezahlen in der Lage wäre, wenn ich ein Einkommen aus unselbständiger Arbeit beziehen würde. Und eben jenen Betrag habe ich zu bezahlen, wenn ich während eines Verfahrens eben selbständig aber klarerweise ohne Gewerbe (als Künstler oder ähnliches) tätig bin.

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