Baurecht

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Markus1
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Baurecht

Beitrag von Markus1 » 29.05.2011, 12:45

Hallo!

Mein Haus wurde an das Kanalnetz angeschlossen, die Kosten und die Firma musste ich mit eigenen Mitteln beauftragen. Das Problem was ich jetzt habe ist, dass die Bauarbeiten schlecht ausgeführt wurden. Ein Teil meines Kanals befindet sich direkt unter meiner Zufahrtsstraße (Eigentumsgrund). Auf der Zufahrtsstraße wurde ein Schacht gebaut. Nach dem ersten Jahr brach der Betonkranz weg, worauf ich eine Reklamation bei der Firma einbrachte. Der Schaden wurde mit Blitzzement ausgebessert. Jetzt nach einem Jahr wurden die damaligen Ausbesserungsarbeiten wieder beanstandet (Kranz komplett weggebrochen), da dies mit Blitzzement ausgebessert wurden und der Schachtkranz mit aufgebogenen Verankerungsstiften, die jetzt frei liegen, einzementiert wurde. Die zuständige Firma spielt auf Zeit bzw. antwortet kaum noch.
Meine Fragen sind eigentlich wie lange ich noch Garantiezeit habe?

Auf unbewegliche Sachen hat man 3 Jahre Gewehrleistung und auf versteckte Mängel 30 Jahre.
Wie ist es aber, wenn die Firma wieder oberflächliche Aufbesserungsarbeiten macht und so die drei Jahre, seit der erstmaligen Erstellung, überschreitet?
Wie ist es, wenn wieder aufgebogene Schachtverankerungen einbetoniert werden, ist das ein versteckter Mangel (30 Jahre)?
Oder läuft der Gewehrleistungszeitpunkt ab der letzten Ausbesserungsarbeit aufs neue los?

Es besteht auch Gefahr in Verzug weil es eine Zufahrtsstraße ist und ich diese benutze bzw. können auch andere Personen zufahren.

Was sollte ich jetzt am Besten unternehmen? Fotos und Beweise sind gesichert.

Besten Dank für Antworten

Lg Markus



Hank
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Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 30.05.2011, 20:45

Gewährleistungspflicht jeweils drei Jahre für jeden ausgeführten Auftrag. Hängt aber davon ab, was im Vertrag genau vereinbart wurde und weswegen der Betonkranz nicht stabil ist. Wer billig baut, baut doppelt, heißt es ja so schön...

Vielleicht aber hat die Baufirma noch irgendwelche Garantiezusagen gemacht, z.B. im Angebot oder Firmenwerbung.

Was Sie meinen ist Schadenersatzanspruch - dieser erlischt frühestens nach drei Jahren und spätestens nach dreißig Jahren ab Kenntnis des Mangels. Das alles gilt aber nur im Schadensfall an einer Person oder Sache durch den schuldhaft mangelhaften Kanal, nicht für Schäden am Kanal selber!!

LiGrü Hank 8) 8) 8) 8) 8) 8) 8)

MG
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Beitrag von MG » 31.05.2011, 10:27

Hank hat geschrieben:Was Sie meinen ist Schadenersatzanspruch - dieser erlischt frühestens nach drei Jahren und spätestens nach dreißig Jahren ab Kenntnis des Mangels. Das alles gilt aber nur im Schadensfall an einer Person oder Sache durch den schuldhaft mangelhaften Kanal, nicht für Schäden am Kanal selber!!
Falsch,

Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrages bestehen neben einander, haben aber natürlich unterscheidliche Anspruchsgrundlagen.

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