Probleme mit Nachbarn..

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Probleme mit Nachbarn..

Beitrag von JUSLINE » 10.10.2004, 14:28

Hi!

2 meiner Nachbarn haben hohe Bäume genau am Zaun zu meinem Grundstück, die schon herüberhängen und Schatten auf unsere Pflanzen werfen.. wir haben sie dazu gebeten die Bäume zu stutzen oder wegzuschneiden, Antwort: Machen Sie's doch selbst.



Möchte jetzt gern wissen ob der Nachbar gesetzlich dazu verpflichtet wäre.

Hätte jmd vielleicht einen Link zum gesetzes Text?



Vielen Dank für paar Infos!

Lg,

Max




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RE: Probleme mit Nachbarn..

Beitrag von JUSLINE » 10.10.2004, 14:33

Leider kann man seine Beiträge nicht editieren.

Muss noch hinzufügen dass die Grenze als Wald ausgewisen ist, aber eben dem Nachbarn gehört. Die Böume hängen 5-6Meter in unser Grundstück herein.



Danke!


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RE: Probleme mit Nachbarn..

Beitrag von JUSLINE » 15.10.2004, 12:31

Mein Tip: besuchen Sie meine Homepage unter http://www.baumsv.1.am. Dort finden Sie ausführliche Informationen zum neuen Nachbarrecht (unter Baumwertermittlung). Allerdings ist das seit Juli in Österreich gültige "neue Nachbarschaftsrecht" in diesem Fall nur eingeschränkt anwendbar, weil der Wald dem Forstrecht unterliegt und die Forderung somit rechtlich vermutlich nur durchsetzbar ist, wenn z.B. eine Gefährdung auf Ihrem Grundstück (Gefahr im Verzuge) besteht. Versuchen Sie es im guten Einvernehmen mit dem Nachbarn oder mit Hilfe der örtlich zuständigen Bezirksbauern- oder Landes-Landwirtschaftskammer.



Aufgrund der Gesetzeslage ist ein nachbarrechtliches Verfahren möglich, wenn z.B. Bäume den "gesamten Nachbargrund verdunkeln, wenn dieser feucht wird und vermoost"; wenn der Nachbar auch an einem hellichten Sommertag in seinem Haus das Licht einschalten muss oder wenn die fremden Bäume eine bereits bestehende Solaranlage außer Betrieb setzen, kann eine solche unzumutbare Beeinträchtigung vorliegen. Dann wird der Nachbar entsprechende Maßnahmen dagegen ergreifen müssen. Das bedeutet aber nicht, dass er alle seine Bäume umschneiden und beseitigen muss.



Er ist aber jedenfalls verpflichtet diese auszuschneiden oder sonst Maßnahmen zur Minderung der unzumutbaren Beeinträchtigung zu treffen. Der Gesetzgeber will ein gedeihliches und friedliches Zusammenleben der Nachbarn fördern und den Streitigkeiten wegen der Auswirkungen fremder Pflanzen begegnen.



Mit dem „nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot“ wurden die Regelungen auf „ortsübliche Verhältnisse“ abgestellt und in formaler Hinsicht die Berechtigung zur Einbringung einer Unterlassungsklage an einen vorhergegangenen Schlichtungsversuch geknüpft. Außerdem wurden die Streitteile verpflichtet, sich vorerst um eine außergerichtliche Streitbeilegung (etwa eine Schlichtungsstelle oder einen Mediator) zu bemühen. Eine gerichtliche Klage wegen einer Verletzung des "Rechts auf Licht" kann erst dann eingebracht werden, wenn es nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten eine gütliche Einigung zu erzielen.



MfG baumsv


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