frage aus dem alltag: vater verkauft liegenschaft im wert von eur 1 mio und will seinen beiden söhnen ihr erbteil ausbezahlen. der vater ist mit der mutter der beiden söhne verheiratet. wieviel bekommt jeder der beiden söhne?
Erbrecht - Ausbezahlung Erbteil
RE: Erbrecht - Ausbezahlung Erbteil
Ich hab mich zwar mit dem Thema "Erbrecht" mal befasst aber bin kein Experte!
Der Pflichtteil für Kinder ist 50% - da zwei Kinder da sind bekommt jeder 25 %!
Bitte korrigiert mich falls das nicht stimmt!
Der Pflichtteil für Kinder ist 50% - da zwei Kinder da sind bekommt jeder 25 %!
Bitte korrigiert mich falls das nicht stimmt!
RE: Erbrecht - Ausbezahlung Erbteil
Solange die Mutter noch lebt, ist auch sie als Ehefrau erbberechtigt. Bei aufrechter Ehe gehe ich davon aus, dass diese Auszahlung des Erbes auch in ihrem Sinne ist.
Da der Vater noch lebt, handelt es sich um eine Schenkung, die einzig und allein in seinem Ermessen liegt. Sollte er vor der Überschreibung sterben, stehen der Witwe ein Drittel zu - egal, wie viele Kinder die restlichen 2 Drittel erben.
jeannie
Da der Vater noch lebt, handelt es sich um eine Schenkung, die einzig und allein in seinem Ermessen liegt. Sollte er vor der Überschreibung sterben, stehen der Witwe ein Drittel zu - egal, wie viele Kinder die restlichen 2 Drittel erben.
jeannie
RE: Erbrecht - Ausbezahlung Erbteil
Hallo Mickey!
Pflichtteil ist wirklich 50 %. Aber nicht 50 % vom Gesamterbe, sondern 50 % vom gesetzlichen Erbteil.
Gibt es kein Testament, gilt das gesetzliche Erbteil. Der Erblasser kann aber per Testament dieses Erbteil bis aufs Pflichtteil einschränken um mit dem restlichen Erbe z. B. nicht erbberechtigte Personen zu versorgen (Lebensgefährten, Vereine, Institutionen, ...).
In diesem Fall geht es gar nicht ums Erben, sondern ums Schenken, was frei vereinbar ist. Lediglich die anfallende Schenkungssteuer ist in der Berechnung ident mit der Erbschaftssteuer. Schenkungen können jedoch beim späteren Erben berücksichtigt werden, besonders wenn nur ein Teil der Kinder beschenkt wurde.
jeannie
Pflichtteil ist wirklich 50 %. Aber nicht 50 % vom Gesamterbe, sondern 50 % vom gesetzlichen Erbteil.
Gibt es kein Testament, gilt das gesetzliche Erbteil. Der Erblasser kann aber per Testament dieses Erbteil bis aufs Pflichtteil einschränken um mit dem restlichen Erbe z. B. nicht erbberechtigte Personen zu versorgen (Lebensgefährten, Vereine, Institutionen, ...).
In diesem Fall geht es gar nicht ums Erben, sondern ums Schenken, was frei vereinbar ist. Lediglich die anfallende Schenkungssteuer ist in der Berechnung ident mit der Erbschaftssteuer. Schenkungen können jedoch beim späteren Erben berücksichtigt werden, besonders wenn nur ein Teil der Kinder beschenkt wurde.
jeannie
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