fragen zu staatsanw. ermittlungsverfahren und pol. vernehmun
Verfasst: 06.04.2011, 14:24
guten tag,
ich habe einige fragen und hoffe auf eure hilfe. leider hab ich keine finanziellen mittel für einen rechtsanwalt und auch keine leistende rechtsschutzversicherung. deshalb wende ich mich an dieses forum.
a) was bedeutet es wenn ein staatsanw. ermittlungsverfahren nach § 190 Z 1 StPO eingestellt wird?
dass zwar ein strafbares verhalten vorliegt, aber es derart gering ist, dass keine weiteren rechtl. schritte gesetzt werden, weil dies unverhältnismäßig wäre?
b) gibt es nach der einstell. eines staatsanw. ermittlungsverfahrens eine möglichkeit einen antrag auf verfahrenshilfe zu stellen und einen rechtsbeistand zu erhalten?
c) gibt es einen anspruch auf verfahrenshilfe auch bereits bei einer polizeilichen vernehmung?
d) wie ich so lese, gibt es einige rechte als bürger/in in einem verfahren gegenüber der staatsanwaltschaft und der polizei. welche sind diese? und wo gibt es dazu genauere informationen?
d) 1. welche rechtsmittel und rechtsbehelfe können erhoben werden?
e) wo und wie kann ein "abschlußbericht der bearbeitenden dienststellen" angefordert werden?
f) kann ein "betreff" in den unterlagen der polizeidienststellen verändert werden, wenn dieser "betreff" nicht dem grundsätzlichen inhalt der vernehmungen und aussagen entspricht?
g) ist ein/e vernehmender/e polizist/in verpflichtet, eine art gesprächsprotokoll über ein vorgespräch zu einer zeugenaussage anzufertigen. wenn ja, wie kann dieses gesprächsprotokoll angefordert werden und kann der/die polizist/in dazu aufgefordert werden ein entsprechendes gesprächsprotokoll anzufertigen?
h) was bedeutet es wenn lt. gesetz in einem absatz eine tat als strafbar bezeichnet wird, jedoch in einem anderen absatz des selben gesetzes derselbe tat als "nicht zu bestrafen" bezeichnet wird?
i) hat dieser umstand laut h) etwas mit der einstellung nach § 190 Z 1 StPO zu tun? und wird deshalb nicht nach § 190 Z 2 StPO eingestellt?
j) kann nach einer einstellung lt. § 190 Z 1 StPO eine einstellung nach § 190 Z 2 StPO bewirkt werden? und wenn ja, wie? und wenn nein, warum?
k) können die bei den erhebenden polizeidienstellen erhobenen und gespeicherten vernehmungsprotokolle gelöscht werden, wenn das verfahren im nachhinein nach einer weitern prüfung durch die staatsanwaltschaft lt. § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde?
ich hoffe ihr könnt mir meine fragen beantworten. ich wäre auch dankbar, wenn jmd mit mir über dieses thema ein chat-gespräch fürhen könnte (zb über skype) oder wenn ich dies persönlich besprechen könnte. danke.
mfg
zauberlehrling
ps: gerne gebe ich über private nachricht meine email bekannt
ich habe einige fragen und hoffe auf eure hilfe. leider hab ich keine finanziellen mittel für einen rechtsanwalt und auch keine leistende rechtsschutzversicherung. deshalb wende ich mich an dieses forum.
a) was bedeutet es wenn ein staatsanw. ermittlungsverfahren nach § 190 Z 1 StPO eingestellt wird?
dass zwar ein strafbares verhalten vorliegt, aber es derart gering ist, dass keine weiteren rechtl. schritte gesetzt werden, weil dies unverhältnismäßig wäre?
b) gibt es nach der einstell. eines staatsanw. ermittlungsverfahrens eine möglichkeit einen antrag auf verfahrenshilfe zu stellen und einen rechtsbeistand zu erhalten?
c) gibt es einen anspruch auf verfahrenshilfe auch bereits bei einer polizeilichen vernehmung?
d) wie ich so lese, gibt es einige rechte als bürger/in in einem verfahren gegenüber der staatsanwaltschaft und der polizei. welche sind diese? und wo gibt es dazu genauere informationen?
d) 1. welche rechtsmittel und rechtsbehelfe können erhoben werden?
e) wo und wie kann ein "abschlußbericht der bearbeitenden dienststellen" angefordert werden?
f) kann ein "betreff" in den unterlagen der polizeidienststellen verändert werden, wenn dieser "betreff" nicht dem grundsätzlichen inhalt der vernehmungen und aussagen entspricht?
g) ist ein/e vernehmender/e polizist/in verpflichtet, eine art gesprächsprotokoll über ein vorgespräch zu einer zeugenaussage anzufertigen. wenn ja, wie kann dieses gesprächsprotokoll angefordert werden und kann der/die polizist/in dazu aufgefordert werden ein entsprechendes gesprächsprotokoll anzufertigen?
h) was bedeutet es wenn lt. gesetz in einem absatz eine tat als strafbar bezeichnet wird, jedoch in einem anderen absatz des selben gesetzes derselbe tat als "nicht zu bestrafen" bezeichnet wird?
i) hat dieser umstand laut h) etwas mit der einstellung nach § 190 Z 1 StPO zu tun? und wird deshalb nicht nach § 190 Z 2 StPO eingestellt?
j) kann nach einer einstellung lt. § 190 Z 1 StPO eine einstellung nach § 190 Z 2 StPO bewirkt werden? und wenn ja, wie? und wenn nein, warum?
k) können die bei den erhebenden polizeidienstellen erhobenen und gespeicherten vernehmungsprotokolle gelöscht werden, wenn das verfahren im nachhinein nach einer weitern prüfung durch die staatsanwaltschaft lt. § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde?
ich hoffe ihr könnt mir meine fragen beantworten. ich wäre auch dankbar, wenn jmd mit mir über dieses thema ein chat-gespräch fürhen könnte (zb über skype) oder wenn ich dies persönlich besprechen könnte. danke.
mfg
zauberlehrling
ps: gerne gebe ich über private nachricht meine email bekannt